Justiz | Drei Richter müssen über Verwahrung entscheiden
«Unhold von Fiesch» erneut vor Kantonsgericht
Die Frage, ob der «Unhold von Fiesch» verwahrt werden soll, muss erneut vor dem Walliser Kantonsgericht verhandelt werden.
Dies entschied das Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. März 2019 (6B_1098/2018). Demnach bestätigten die Richter in Lausanne zwar die gängige Praxis im Wallis, wonach das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht (StMVG; 1. Instanz) über die Aufhebung der stationären Massnahen und den Folgeentscheid (in diesem Fall die Verwahrung) in einem einzigen Entscheid verfügen kann.
Beim anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht (2. Instanz) muss jedoch ebenfalls ein Kollegialgericht bestehend aud drei Richtern – wie zuvor schon das StMVG – entscheiden, falls eine Verwahrung im Raum steht. Beim «Unhold von Fiesch» war das beim Verwahrungsentscheid des Kantonsgerichts nicht der Fall, nur ein Richter hat entschieden. Deshalb weist das Bundesgericht nun dieses Urteil zur Neubeurteilung zurück.
Gegen den Sex-Täter wurde aufgrund mehreren Vergehen auch im Oberwallis die Verwahrung angeordnet. Die stationären therapeutischen Massnahmen wurden vom Kantonsgericht aufgehoben, weil man dem Mann ein zu hohes Rückfall-Risiko attestiert. Derzeit befindet er sich in Haft.
dab
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