Justiz | Psychisch krankeDer Täter schöpfte alle Möglichkeiten aus – und scheute sich am Ende doch vor dem zweiten Urteil

Im Rekursverfahren ausgebremst

Taktisch klug. Die Karten schienen für den Täter R.T. – hier im November 2017 auf dem Weg zum Briger Kreisgericht – vor dem Kantonsgericht im Fall einer Neubeurteilung ungünstig zu liegen.
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Taktisch klug. Die Karten schienen für den Täter R.T. – hier im November 2017 auf dem Weg zum Briger Kreisgericht – vor dem Kantonsgericht im Fall einer Neubeurteilung ungünstig zu liegen.
Foto: Archivfoto WB

Quelle: 1815.ch /tr 29.03.18 0
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Das Tötungsdelikt eines Automobilisten mit Suizidabsichten an einem zufälligen Passanten im August 2015 in Münster ist juristisch aufgearbeitet. Der einzigartig tragische Fall verdient in seiner Besonderheit nochmals eine kurze Betrachtung.

Am Abend des 9. August 2015 fuhr der 33-jährige französische Staatsangehörige R.T. von Brig Richtung Oberwald. Kurz vor Münster suchte er mit einem korrekt entgegenkommenden Wagen, gesteuert vom 37-jährigen einheimischen Christian Lagger, die Frontalkollision. Der Vater von zwei Kindern aus Reckingen/Münster, allein im Wagen, erlag noch auf der Unfallstelle seinen ­Verletzungen. R.T. überlebte schwer verletzt.

Bei der Einvernahme gab der psychisch schwer angeschlagene R.T. zu, in suizidaler Absicht gehandelt zu haben. Er wurde in polizeiliche Gewahrsam genommen und sitzt seither in Sitten in Sicherheitshaft. Es wurde ihm ein Pflichtver­teidiger zur Seite gestellt. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis eröffnete eine Untersuchung und brachte den Fall zur Anklage. Die Hinterbliebenen des Verstorbenen wahrten ihre Interessen als Privatkläger.

Richter überging psychiatrisches Gutachten
Am 17. November 2017 wurde der Fall am Kreisgericht in Brig verhandelt. Richter Dr. Philipp Näpfli verurteilte den Täter zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung und der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln. Dies, obwohl Staatsanwaltschaft wie Verteidigung aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens für einen Freispruch plädiert hatten. R.T. waren von einem Facharzt eine schwere depressive Episode sowie Wahnvorstellungen attestiert worden, was ihn zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig und in der Konsequenz auch schuldunfähig machte. Dass ein Schuldunfähiger nicht verurteilt werden kann, mag in einer rein strafrechtlichen Beurteilung richtig sein.

Näpfli kam in seinem Urteil aber zum Schluss, dass dem Täter aufgrund seiner gezielten Entschlossenheit zumindest eine stark verminderte Schuldfähigkeit zuzuschreiben sei. Die Rechtswidrigkeit der Tat sei zu verurteilen. Mit seinem Urteil bewies der erstinstanzliche Richter durchaus Mut, gelten doch psychiatrische Gutachten in der Justiz allermeist als in Stein gemeisselt. Dies freilich immer mehr zum Bedauern vieler Fachleute wie auch Laien, wie die gesellschaftlichen Diskussionen etwa rund ums Thema Verwahrung zeigen.

Der Pflichtverteidiger zog das erstinstanzliche Urteil vors Kantonsgericht weiter. Zur Neuauflage der Verhandlung kam es am 22. März 2018 aber nicht. Der Rekurs wurde kurzfristig zurückgezogen, womit dem Urteil des Kreisgerichts Rechtskraft erwuchs.

In 13 Monaten frei?
R.T. wird also die Gefängnisstrafe von fünfeinhalb Jahren absitzen müssen. 31 der 66 ­Monate sind inzwischen in Sicherheitshaft bereits verbüsst. Kommt er dank guter Führung nach zwei Dritteln der Strafe frei, verbleiben ihm jetzt noch 13 Monate Freiheitsentzug. Die Reststrafe wird er vermutlich in einer offenen Anstalt absitzen können. Parallel wird er, wie vom Gericht angewiesen, ambulant psychisch betreut. Inwieweit diese richterliche Anweisung nach einer Entlassung noch wird kontrolliert werden können, steht in den Sternen, zumal wenn der Täter in seine Heimat zurückkehren sollte.

Dem Täter wurden vom Gericht neben der Freiheitsstrafe eine ganze Reihe Kosten aufgebürdet. Die Genugtuung gegenüber den Hinterbliebenen, deren effektive Kosten, die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Pflichtverteidigung kommen auf eine Summe von rund 235 000 Franken. Aus dem eigenen Sack wird das nicht zu bezahlen sein. Der Täter gilt als mittellos. Die Klägerschaft setzt auf die Auto-Haftpflichtver­sicherung des Täters. Da be­stehen grenzüberschreitende Vereinbarungen.

Taktische Winkelzüge
Der Pflichtverteidiger wollte den Rückzug seines Rekurses beim Kantonsgericht gestern im Interesse seines Klienten nicht näher begründen. Er bestätigte aber indirekt, dass die Strategie des Anwaltes der Privatklägerschaft bei diesem Entscheid eine wichtige Rolle spielte. Denn dieser ging nach dem Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils in die Anschlussberufung. Darin forderte er für seine Mandanten ­höhere Genugtuungssummen. Zudem wurde – was viel be­deutender ist – von der Privatklägerschaft gefordert, dass R.T. in der Neubeurteilung nicht bloss der vorsätzlichen Tötung, sondern des Mordes schuldig zu sprechen sei.

Diese strengere Qualifizierung des Tatbestandes hätte es dem Kantonsgericht, welches einen sogenannten Würdigungsvorbehalt erlassen hatte, allenfalls erlaubt, das Strafmass nach oben zu öffnen. Bei Mord gilt nämlich eine Mindeststrafe von zehn Jahren. R. T. musste also riskieren, dass aus den vor­aussichtlich jetzt noch 13 Monaten Haft hätten sechs Jahre werden können. Dies umso mehr, als dass der Täter in der Berufung eine teilweise Schuldfähigkeit eingestanden hatte, was dem psychiatrischen Gutachten nicht gerade ein gutes Zeugnis ausstellt. R. T. hatte damit darauf spekuliert, dass ihm das Strafmass von fünfeinhalb auf dreieinhalb Jahre reduziert würde.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde auf eine Anschlussberufung beim Kantons- gericht verzichtet. Die Staatsanwältin konnte mit dem Urteil des Kreisgerichts leben, auch wenn sie auf Straffreiheit plädiert hatte.

Thomas Rieder
29. März 2018, 19:39
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