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Wer bezahlt die Rückzonung?

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Seit dem 1. Mai 2014 ist das revidier­te Raumplanungsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Zersiedelung der Schweiz zu bekämpfen. Bauland muss innerhalb von 15 Jahren bebaut werden, ansonsten müssen die überschüssigen Bauzonen redimensioniert werden.

Das Wallis lehnte die Vorlage seinerzeit mit über 80 Prozent der Stimmen ab. Verständlich. Mit rund 3500 Hektaren unbebauter Bauzonen verfügt das Wallis über die grössten Baulandreserven der Schweiz. Stimmen die Bevölkerungsprognosen des kantonalen Amts für Statistik, so wird die Walliser Bevölkerung bis 2030 auf etwa 370 000 Einwohner anwachsen. Schätzungen zufolge werden deshalb innerhalb der nächsten 15 Jahren nur etwa ein Drittel der eingangs erwähnten Baulandreserven benötigt. Was aber geschieht mit den übrigen 2300 Hektaren? Im Wallis lebt eine Vielzahl von kleinen Grundeigentümern. Diese stellen sich jetzt zwei Fragen: 1. Was passiert mit meinem Bauland? 2. Wie werde ich entschädigt, falls meine Parzelle zurückgezont wird?

Im Rahmen der Medienkonferenz zum Projekt «Raumentwicklung 2020» versucht Staatsrat Jean-Michel Cina die Gemüter etwas zu beruhigen, indem er Rückzonungen nur als «allerletztes Mittel» bezeichnet. Nur muss dieses «allerletzte Mittel» wohl öfters angewendet werden als den meisten Grundbesitzern lieb sein wird. Im revidierten Raumplanungsgesetz steht unmissverständlich: «Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.» Für wen, wenn nicht fürs Wallis mit seinen im Schweizer Vergleich grossen Baulandreserven, soll diese Bestimmung gelten? Der Entscheid, wo und was ausgezont werden soll, liegt letztlich bei den einzelnen Gemeinden. Niemand weiss aber heute genau, wie man die Rückzonungen genau abwickeln will, und vor allem, wer am Ende die Zeche bezahlt. Wer steht schlussendlich in der Pflicht: Der Bund, der Kanton oder die Gemeinde? Staatsrat Cina verneinte in der erwähnten Medienkonferenz, dass eine Gemeinde bei Rückzonungen den Boden entschädigen muss, glaubt aber gleichzeitig, dass letztlich das Bundesgericht diese Frage endgültig klären müsse. Tatsache ist: Eine Rückzonung enteignet faktisch den Besitzer der Parzelle. Dass dieser dereinst ohne jegliche Entschädigung dastehen soll, darf nicht sein.

Frank O. Salzgeber

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