Standpunkt | Von Frank O. Salzgeber

Sterbehilfe – es braucht mehr verbindliche und klare Regelungen

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In Fragen der Sterbehilfe herrscht in der Schweiz eine sehr liberale Gesetzeslage. Laut einem Bundesgerichtsurteil von 2007 darf der urteilsfähige Mensch Art und Zeitpunkt seines Todes selbst wählen. Das ist richtig so. Gut ist auch, dass hierzulande die Stigmatisierung des Suizids stark abgenommen hat. Sterbehilfeorganisationen haben enormen Zulauf und zählen mittlerweile weit mehr als 100 000 Mitglieder. Über 1000 Menschen sind im letzten Jahr durch begleiteten Suizid aus dem Leben geschieden, und diese Zahl wird weiter steigen. Doch ist die gesetzliche Regelung wirklich ausreichend?

Kürzlich machte der Fall einer Basler Ärztin, die 2016 eine psychisch kranke Frau in den Tod begleitet hatte, Schlagzeilen. Sie wurde angeklagt, weil sie nicht wie vorgeschrieben zuvor ein unabhängiges psychiatrisches Fachgutachten eingeholt hatte. Das Gericht sprach die Sterbehelferin zwar frei vom Vorwurf der vorsätz­lichen Tötung, verurteilte sie aber wegen Verstössen gegen das Heilmittelgesetz. Ein nachträgliches Gutachten war der Meinung, dass die Verstorbene eine schwere Depression hatte und deshalb nicht urteilsfähig war. Der Fall wirft viele Fragen auf. Wie stark darf die Sterbehilfe ausgeweitet werden? Unter welchen Umständen braucht es eine Zweitmeinung? Einige Fachleute und Politiker sind der Meinung, dass ein ganz sensibler Bereich gesetzlich ungenügend geregelt ist. Deshalb fordern sie präzisere gesetzliche Vorschriften im Umgang mit Sterbewilligen, und sie haben recht. Nochmals: Die in der Schweiz geltende Straffreiheit ist grundsätzlich gut. Doch die Sterbehilfe darf kein rechtsfreier Raum sein. Nötig sind klar definierte Standards für Sterbehilfeorganisationen ebenso wie für Ärzte. Einerseits im finanziellen Bereich, andererseits braucht es Qualitätskriterien und eine Aufsicht. Darüber zum Beispiel, wer überhaupt als ­Suizidhelfer arbeiten darf. Schliesslich darf, überspitzt formuliert, auch kein Elek­triker ohne eidgenössischen Fachausweis ein Licht anknipsen.

Frank O. Salzgeber

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