Standpunkt
Saaser Kurtaxen Schlaumeierei
Im Jahr 2014 hat der Kanton Wallis die Revision seines Tourismusgesetzes beschlossen. Das Gesetz hebt unter anderem die bisherige Obergrenze für Kurtaxen auf. Seitdem dürfen die Gemeinden die Höhe der Kurtaxe in Bezug auf die Leistungen, die sie für die Gäste erbringen, festlegen. Kurtaxengelder sind zur Bereitstellung und Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen zu verwenden. Entrichten muss sie jede Person, die als Gast im jeweiligen Ort übernachtet, ohne dort auch den steuerrechtlichen Wohnsitz zu haben. Mitunter existieren saisonal unterschiedliche Ansätze, die durch unterschiedliche Gegenleistungen zu erklären sind. So ist zum Beispiel in immer mehr Ferienorten im Sommer die Benützung der Bergbahnen für Touristen mit Gästekarte inklusive. Seit der Tourismusgesetzrevision haben einige Gemeinden ihr Kurtaxenreglement überarbeitet oder sind dabei. Zermatt, Leukerbad oder das Obergoms sind Beispiele.
Auch im Saastal wird am 1. Mai ein neues Kurtaxenreglement in Kraft treten. Pikant: Im Saastal existiert neben dem ordentlichen Reglement eine «interne Sonderregelung». Angeblich sollen damit Saaser Zweitwohnungsbesitzer, die ihren Erstwohnsitz nicht mehr im Saastal haben, bei der Jahrespauschale für ihre Zweitwohnung nur die Hälfte bezahlen.
Das kann nicht sein, das darf nicht sein, das wird nicht sein, wird sich da wohl mancher «nicht einheimische» Besitzer einer Zweitwohnung im Saastal denken. Ganz abgesehen davon, dass es kein besonders sympathischer Zug einer Ferienregion ist, auswärtige Gäste schlechter als Einheimische zu behandeln, bewegen sich die Verantwortlichen auch rechtlich auf recht dünnem Eis.
Einen ähnlichen Schildbürgerstreich plante nämlich schon der Kanton Obwalden: Im Gegensatz zu allen andern mussten Obwaldner Ferienhausbesitzer seit 2013 keine Tourismusabgabe bezahlen. Jetzt sind die Innerschweizer vom Bundesgericht zurückgepfiffen worden: Eine solche Sonderregelung verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und sei deshalb nicht zulässig, befanden die Lausanner Richter. Ungleichbehandlung beim Vollzug eines Gesetzes ist nach schweizerischer Rechtsprechung nämlich nicht rechtens. Dem bleibt eigentlich nichts hinzuzufügen.
Frank O. Salzgeber
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Kommentare
RanArx - ↑8↓0
Sollte dies tatsächlich stimmen, ist dies wirklich bedenklich und wird von den auswärtigen Zweitwohnungsbesitzern mit Missmut zur Kenntnis genommen.
Die ganze Abgabeproblematik im Saastal ist sowieso ein zu komplexes System. Als kleiner Vermieter ist es fast unmöglich den Überblick zu behalten. Es fehlt eine klare Strategie und auch eine klare Kommunikation. Als Vermieter von Ferienwohnungen im Saastal kann ich ohne zu lügen behaupten, dass die täglich eintreffenden Emails von zig verschiedenen Tourismusangestellten einen Vermieter dermassen verwirren, dass man zwischen wichtig und unwichtig nicht mehr unterscheiden kann. Im Gegenzug wird man beim Nichteinhalten von Fristen 8Zahlungen, UNterschriften etc.) sofort ermahnt ..... kein Wunder sind etliche Wohnungen zur Dauermiete ausgeschrieben.
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