Goms | Urversammlung stimmt Reglement an
Wohnbauförderung im Dorfkern
Die Gemeinde Goms will die Sanierung von Wohneigentum im Dorfkern fördern. Entsprechende Projekte sollen mit bis zu 30 000 Franken unterstützt werden.
Die Gemeinde Albinen schaffte es mit ihrem Wohnbauförderungskonzept sogar in die internationalen Schlagzeilen. Sie ist aber nicht die einzige Gemeinde im Oberwallis, die ein derartiges Konzept verabschiedet hat. Die Gemeinde Goms stimmte an ihrer Urversammlung im November dem «Reglement zur Sanierung von Gebäuden zu Wohnzwecken im Dorfkern» zu. Im Gegensatz zu Albinen will die Gemeinde Goms aber nicht in erster Linie neue Einwohner anlocken, sondern helfen, die alten Dorfkerne ihrer Ortschaften aufzuwerten. Entsprechende Projekte will sie mit bis zu 30 000 Franken unterstützen.
Diverse Bedingungen
Wie in Albinen sind auch im Goms die Unterstützungsbeiträge an verschiedene Bedingungen geknüpft. So wird nur die Sanierung von bestehenden Gebäuden zu Wohnzwecken innerhalb der definierten Dorfzonen unterstützt. Zweit- oder Ferienwohnungen sowie gewerblich genutzte Bauten fallen nicht unter das Reglement. Die Investitionskosten müssen mindestens 150 000 Franken betragen. Die Förderbeiträge betragen wie erwähnt maximal 30 000 Franken oder 10 Prozent der Investitionskosten. Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn mindestens 50 Prozent der Baukosten von kantonalen Unternehmen oder durch anerkannte Eigenleistungen ausgeführt werden. Die Auszahlung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Wohnungseigentümer bzw. bei Mietwohnungen die Mieter ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Goms haben. Sofern es die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert, kann der Gemeinderat die Finanzhilfen während maximal vier Jahren um bis zu 50 Prozent kürzen. Laut Gerhard Kiechler, Gemeindepräsident von Goms, sei man sich im Klaren, dass niemand nur wegen dieser Fördergelder eine Sanierung durchführen wird. Trotzdem sei es sinnvoll, Leute zu unterstützen, die etwas zur Wiederbelebung der alten Dorfkerne beitragen. Das Reglement muss jetzt vom Kanton noch homologiert werden. Kiechler hofft, dass das Reglement am 1. Januar 2018 in Kraft treten kann.
Frank O. Salzgeber
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