Blatten bei Naters | Pensionär vermutet Unstimmigkeiten

Verstösse gegen Bauvorschriften in Blatten?

Der Anbau des Hotels Blattnerhof wurde ein wenig zu nah an das Grundstück von Markus Tschopp gebaut.
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Der Anbau des Hotels Blattnerhof wurde ein wenig zu nah an das Grundstück von Markus Tschopp gebaut.
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Ein Pensionär aus Blatten vermutet in seiner Umgebung mehrere Verstösse gegen die Bauvorschriften. Das Natischer Bauamt nimmt Stellung.

Pensionär Markus Tschopp ist äusserst unzufrieden. Unzufrieden, weil er in seinem Chalet in Blatten mutmasslich gleich von zwei Verstössen gegen die Bauordnung betroffen ist. «Mein Vertrauen in die Gemeinde Naters ist erschüttert und ich fühle mich als Bürger missbraucht und missachtet», sagt Tschopp.

Zu nah gebaut

Worum geht es? Der erste Punkt, den Tschopp kritisiert, betrifft den Erweiterungsbau des Hotels Blattnerhof. Gemäss Bauverordnung müsste dieser Erweiterungsbau einen minimalen Abstand von drei Meter zur Parzelle von Markus Tschopp haben. «Ich hatte das Gefühl, dass dies nicht der Fall ist und habe nachgemessen», sagt Tschopp. Tschopp kam zum Ergebnis, dass der Erweiterungsbau des Hotels nur einen Abstand von 2,9 Meter zu seinem Grundstück hat und informierte daraufhin das Bauamt der Gemeinde Naters über seinen Verdacht und forderte von den Behörden, aktiv zu werden. Die Gemeinde Naters liess den Abstand überprüfen und stellte fest, dass der minimale Abstand des Erweiterungsbaus des Hotels zu Tschopps Parzelle tatsächlich nicht eingehalten wurde. Der Erweiterungsbau steht sechs, beziehungsweise acht Zentimeter zu nah am Grundstück von Markus Tschopp, wie es in einem Schreiben der Gemeinde heisst. Im gleichen Schreiben erteilt die Gemeinde Tschopps Forderung nach einem Rückbau oder einer finanziellen Entschädigung eine Absage. «Ein Rückbau müsste mittels Wiederherstellungsverfügung des Gemeinderats angeordnet werden», heisst es. Man habe den Sachverhalt, gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts, geprüft und verzichte auf eine solche Wiederherstellungsverfügung. «Grundsätzlich halten wir fest, dass Ihnen aufgrund des fehlenden, kleinen Grenzabstandes kein baurechtlicher Nachteil im Sinne eines einzuhaltenden Mehrabstandes erwächst», schreibt der Natischer Gemeinderat als Begründung. Zudem liege eine Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse und eine Wiederherstellungsverfügung hätte, aufgrund der Praxis des Bundesgerichts, keine Aussicht auf Erfolg.

Ein ganzer Stock zu hoch?

Doch damit nicht genug des Ärgers für Pensionär Markus Tschopp. Auch beim Bau der Überbauung «Panorama», die direkt südlich an seine Parzelle grenzt, vermutet dieser Verstösse gegen die Bauverordnung. «Nach meinen Messungen beträgt der Abstand zwischen der Südgrenze meiner Parzelle und der Nordseite der Überbauung 3,1 Meter», sagt Tschopp. «Die Gebäudehöhe Oberkante jedoch volle 10,85 Meter.» Damit sei das gesetzmässige Verhältnis von eins zu drei zwischen Gebäudeabstand und Gebäude­höhe massiv überschritten. «Ich habe versucht, mich mit der Baufirma gütlich zu einigen und ihnen unter gewissen Bedingungen ein Näherbaurecht gewähren wollen», sagt Markus Tschopp dazu. «Die Firma war an einem derartigen Angebot jedoch nicht interessiert.» Die Firma habe ihm gegenüber zwar zugegeben, dass das Gebäude zu hoch sei, so Tschopp weiter. «Sie beruft sich dabei aber darauf, dass die entsprechenden Pläne trotzdem von der Gemeinde Naters bewilligt worden seien.» Zudem vermutet Tschopp beim Gebäude einen weiteren Verstoss. Die Überbauung liegt in der Bauzone W3, was drei Stockwerke und ein ausgebautes Dachgeschoss erlaubt. «Es stellt sich für mich aber die Frage, ob die Einstellhalle der Überbauung nicht schon als eigenes Stockwerk betrachtet werden muss», sagt Tschopp und verweist auf die entsprechende Regelung in der Bauverordnung. «Gemäss Baureglement gilt ein Untergeschoss als Vollgeschoss, wenn die Oberkante der Decke einer Seite mehr als drei Meter über das ursprüngliche Gelände herausragt. Die Einstellhalle missachtet diese Vorschrift um mehr als zwei Meter», sagt Tschopp. Folglich sei die Überbauung ein ganzes Stockwerk zu hoch gebaut.

Enttäuscht von der Gemeinde

Seine Einwände bezüglich der Überbauung «Panorama» hat Markus Tschopp auch dem Natischer Bauamt vorgelegt. «Eine telefonische Auskunft wurde mir schlicht verweigert», ärgert sich Tschopp. «Als Spitze der Frechheit wurde mir sogar in lachendem Ton noch geraten, wenn ich mit der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung nicht zufrieden sei, müsse ich halt die Gemeinde einklagen.» Er sei enttäuscht von der Gemeinde, so Tschopp. Auf die Frage, warum er sich denn nicht schon bei der Auflage der beiden Bauprojekte dagegen gewehrt habe, sagt der Pensionär: «Ich bin über 70 Jahre alt und wohne nicht immer im Wallis. Die Einsprachefrist ist kurz, da kann es halt passieren, dass einem so etwas durchrutscht.» Nur weil nicht eingesprochen werde, dürfe es aber dennoch nicht sein, dass eine Gemeinde Projekte bewillige, die nicht den Vorgaben entsprechen würden, sagt Tschopp.

«Fast» alles in Ordnung

Das Natischer Bauamt hat inzwischen die von Markus Tschopp vorgebrachten Anschuldigungen überprüft und kommt zum Schluss, dass auch bei der Überbauung Pa­norama alles mit rechten Dingen zu und her gegangen ist, zumindest fast. «Was die Zonenkonformität betrifft, können wir mit Sicherheit sagen, dass das Gebäude für die Zone W3 nicht zu hoch gebaut wurde», sagt Björn Wyss, Leiter des Natischer Bauamts. «Da es sich um eine gestaffelte Bauweise handelt, kann die Einstellhalle nicht zur Gebäudehöhe der Wohnbauten hinzugerechnet werden. Die maximale Stockwerkzahl wird ebenfalls eingehalten.» Das Dachgeschoss bildet, gestützt auf das Baureglement von Naters, kein Vollgeschoss. Recht gibt Wyss Markus Tschopp jedoch bei seiner Kritik, das entsprechende Gebäude halte nicht überall das Verhältnis von eins zu drei zwischen Abstand zur Grundstückgrenze und Gebäudehöhe ein. «In einem sehr kleinen Bereich wird dieses Verhältnis tatsächlich zum Grundstück von Markus Tschopp überschritten», sagt Wyss. «Allerdings ist die Überschreitung als geringfügig zu betrachten, sodass eine Wiederherstellungsverfügung eines rechtmässigen Zustands nicht verhältnismässig wäre.» Beim Bau von Gebäuden habe es solche Abweichungen aus verschiedenen Gründen immer schon gegeben, erklärt Wyss weiter. Entsprechende Bundesgerichtsentscheide hätten in der Vergangenheit jedoch immer im Sinne der Verhältnismässigkeit entsprechend entschieden. «Herrn Tschopp entsteht kein direkter Nachteil, da der betroffene Bereich auf seinem Grundstück sowieso durch den minimalen Gebäudeabstand für andere Bauaktivitäten blockiert ist», sagt Wyss abschliessend.

Martin Meul

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