Region | Aufstellen von Leuchtreklamen sorgt für Wirbel
«Die Behörden handeln willkürlich»
Beim Aufstellen von Werbetafeln stösst Alfred Kalbermatter immer wieder auf Widerstand der Behörden. Dagegen wehrt er sich: Die Regeln würden nicht überall gleich angewendet.
In seiner Visper Werkstatt schraubt, hämmert und tüftelt er regelmässig an seinen elektronischen LED-Werbetafeln. «Eher zum Spass, damit ich als Pensionär eine sinnvolle Beschäftigung habe», sagt Alfred Kalbermatter. Doch mittlerweile ist ihm das Lachen vergangen: Immer wieder stösst er beim Aufstellen der Tafeln auf Widerstand der kantonalen Kommission für Strassensignalisation (KKSS), die ihm «das Leben erschwert», sagt er.
Unterschiedliche Handhabung
Ein Beispiel: Vor Kurzem stellte Kalbermatter in Stalden auf einem privaten Grundstück in unmittelbarer Nähe der Kantonsstrasse einen mobilen Anhänger mit einer leuchtenden LED-Werbetafel mit Wechselbildern auf. Kurz darauf wurde der Bodeneigentümer von der KKSS aufgefordert, den Anhänger «unverzüglich abzuräumen». Der Grund: Gemäss Strassenverkehrsgesetz sei das Aufstellen von Reklamen, die zu Verwechslungen mit Signalen führen könnten, verboten. «Zudem stellt der Bildschirm aufgrund der Blendwirkung eine erhebliche Gefahr für die Fahrzeuglenker dar», heisst es im Schreiben. Die Intervention stösst bei Kalbermatter auf Unverständnis: «Werbetafeln am Strassenrand sind heutzutage nicht nur während des Wahlkampfs geläufige Praxis und das Gesetz ist dermassen unklar definiert, womit zu viel Ermessensspielraum geboten wird.» Am meisten aber stösst ihm sauer auf, dass die Regeln im Unterwallis offenbar unterschiedlich ausgelegt werden.
Verantwortliche wehren sich
«Ich kenne dort zig Beispiele von Leuchtreklamen, die seit Jahren unmittelbar neben dem Strassenrand installiert sind. Teils sogar an öffentlichen Bauten wie Brückenpfeilern», sagt er. Die Beispiele hat er mit Fotos dokumentiert. Für ihn steht fest: «Die Behörden handeln willkürlich.» Davon könne keine Rede sein, wehrt sich KKSS-Präsident Philippe Antonioli, der für den ganzen Kanton zuständig ist. Die Gesetzgebung für das Aufstellen von Leuchtreklamen sei unmissverständlich. Doch es werde «von Fall zu Fall» entschieden. «Wir beurteilen immer aus Sicht der Fahrzeuglenker, ob und wie diese abgelenkt werden», sagt er. Dabei würden Faktoren wie Distanz, Sichtweite, Blickwinkel und auch die Geometrie der Fahrbahn berücksichtigt. Je nach dem könnten Leuchtreklamen durchaus aufgestellt werden. «Es geht immer um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer», so Antonioli.
Peter Abgottspon
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