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Beschwerde gegen RZ abgewiesen
Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde von Edith Inderkummen gegen den Artikel «Hexenjagd im Wallis?», der im November 2013 in der «RhoneZeitung» publiziert wurde, abgewiesen. Der Presserat kam zum Schluss, das die «RhoneZeitung» mit dem Artikel weder die Wahrheitspflicht noch die Menschenwürde verletzt habe.
Am 14. November 2013 publizierte die RZ einen Artikel mit dem Titel «Hexenjagd im Wallis?». Darin wurde über den Fall einer Religionslehrerin berichtet, welcher der Bischof von Sitten die Unterrichtstätigkeit entzog, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten sei. Anlass für den Bericht war eine Medienorientierung der Schulbehörden, bei der darüber informiert wurde, dass drei Lektionen im Fach Ehtik–Religionen–Gemeinschaft von der Schulleitung nicht mehr an sie vergeben worden seien und sie heute arbeitslos sei.
Am 4. Juni 2014 reichte Edith Inderkummen beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel ein mit der Begründung, der Artikel habe ihr schweren Schaden zugefügt. Ausgangspunkt für die Verleumdungen und Diskriminierungen sei ein erster Artikel der RZ mit dem Titel «Religionslehrerin Mitglied einer Sekte?» gewesen. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung der Wahrheitspflicht geltend, indem der Artikel die Vermutung zulasse, sie gehöre einer Sekte an. Diese Behauptung habe ihre Würde als Mensch nachhaltig geschädigt, und sie werde deswegen geächtet.
Die Beschwerde von Edith Inderkummen gegen die «RhoneZeitung» wurde nun vom Schweizer Presserat in allen Punkten abgewiesen. Der Presserat beruft sich in seinem Urteil darauf, dass in den genannten Artikeln keine Verletzung der Wahrheitspflicht begründet werden könne. Auch liege keine Verletzung der Menschenwürde oder Diskriminierung vor.
Das Urteil im Wortlaut gibts unter www.presserat.ch
Redaktion RZ
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