Notstand | Merkblatt des BAG präzisiert Verbote im täglichen Alltag und im Berufsleben
Was ist noch erlaubt?
Die neue «ausserordentliche Lage» in der Schweiz wirft viele Fragen auf. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat in einem Merkblatt einige Antworten auf Fragen aus dem alltäglichen Leben und dem Berufsalltag festgehalten.
So ist etwa ein privates Essen mit Freunden nicht verboten und Kinder dürfen sich in kleinen Gruppen bis fünf Personen zum Spielen treffen.
Bei allen Treffen sollen die Empfehlungen betreffend Hygiene und der nötige Abstand möglichst eingehalten werden, schreibt das BAG im Merkblatt, das es auf seiner Webseite publiziert hat. Zudem seien die sozialen Kontakte grundsätzlich auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Unklar war die Situation etwa für Betreiber von Läden, die neben Produkten für den alltäglichen Bedarf – diese dürfen offen bleiben – auch andere Ware anbieten. Bei grösseren Geschäften mit verschiedenen Abteilungen müssen die Abteilungen für den nicht täglichen Bedarf abgesperrt werden.
In kleinen Läden, wo die unterschiedlichen Waren oft nebeneinander im gleichen Regal liegen, müssen die Produkte wegen des unverhältnismässigen Aufwands nicht getrennt werden.
Offen bleiben dürfen auch Bäckereien und Metzgereien, da sie als Lebensmittelläden gelten. Allerdings gibt es eine Einschränkung: So dürfen Bäckereien nur noch über die Theke verkaufen. Bäckereien mit Tearooms müssen den Café-Teil schliessen.
Unklar war auch die Frage, wer unter das Verbot für personenbezogene Dienstleistungen mit Körperkontakt fällt. Neben Coiffeur-, Kosmetik- und Massagesalons müssen auch Tattoo-Studios schliessen. Wer sich nur beraten lassen will, kann das.
Keine Verbote für Gewerbebetriebe
Gewerbebetriebe sind von den Verboten nicht erfasst, sie können weiterhin ihre Arbeit ausüben. Wenn aber etwa eine Landschaftsgärtnerei einen öffentlich zugänglichen Laden hat, muss sie diesen schliessen. Weitergearbeitet werden darf auch auf Baustellen. Klarheit schafft das BAG auch bei der Ausnahmeregelung für Hotels. Diese Ausnahme gilt auch für Motels, Jugendherbergen und SAC-Hütten. Airbnb-Angebote unterliegen keiner Einschränkung.
Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht können offen bleiben. Als Gesundheitsfachpersonen gelten gemäss Gesetz neben dem Pflegefachpersonal die Physio- und Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, die Optometristen und Osteopathen.
Nach kantonalem Recht gelten zusätzlich als Gesundheitsfachpersonen die Akupunkteure, Augenoptiker, Dentalhygieniker, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Podologen und Therapeuten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM).
Die Gesundheitseinrichtungen sind allerdings dazu verpflichtet, unnötige oder nicht dringliche Eingriffe und Behandlungen, die verschoben werden können, auszulassen. Als nötig und nicht aufschiebbar gelten alle ärztlich verordneten Behandlungen und Therapien, wie eine ärztlich verordnete Physiotherapie.
Zahnärzte beschränken sich
Die Zahnärzte beschränken sich ab sofort auf zwingend notwendige Behandlungen. Alle anderen Termine werden bis auf Weiteres verschoben. Das geht aus einem Informationsschreiben hervor, das die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) auf ihrer Website publiziert hat. Sie setzt damit die Bestimmung des Bundesrats um, wonach Arztpraxen geöffnet bleiben, «aber auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten».
Wer Zahnschmerzen hat, wird weiterhin behandelt. Als zwingend notwendig gelten auch Eingriffe nach Unfällen sowie Behandlungen zur Verhinderung von Strukturschäden. Zudem können angefangene Arbeiten abgeschlossen werden.
In einem Positionspapier rät die SSO ihren Mitgliedern, wie sie ihre Praxen während der COVID-19-Pandemie betreiben sollen. Grundsätzlich gebe es ja einen guten Schutz durch die gängigen Hygienemassnahmen in Zahnarztpraxen und das übliche Tragen des Mundschutzes.
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