Grossraubtiere | Walliser Regierung tritt nicht auf Beschwerden ein
Wolfsabschuss: BAFU und WWF laufen beim Staatsrat auf
Der Walliser Staatsrat hat sieben Monate nach Eingang von Beschwerden des WWF/Pro Natura sowie des BAFU gegen eine Abschussbewilligung eines Wolfes in der Augstbordregion entschieden, nicht auf diese einzutreten.
Staatsrat Jacques Melly ordnete am 1. September 2015 den Abschuss eines Wolfs im Augstbordgebiet bzw. im Turtmanntal an. Dies nachdem zuvor innerhalb eines Monats in dieser Region 44 Schafrisse verzeichnet wurden. WWF/Pro Natura sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erhoben dagegen Beschwerde. Zum Abschuss kam es dann aber nicht: Der Wolf konnte von den Berufswildhütern in der vorgegebenen Zeitspanne von 60 Tagen nicht erlegt werden.
Sieben Monate für Entscheidfassung
An ihrer wöchentlichen Sitzung in der vergangenen Woche entschied die Walliser Regierung nun, «die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, insofern darauf eingetreten wird», heisst es im Entscheid, der 1815.ch vorliegt. Die Beschwerden des BAFU einerseits sowie des WWF und Pro Natura anderseits wurden dabei verbunden und gemeinsam behandelt. Den Umweltorganisationen und dem BAFU bleibt die Möglichkeit, ihr Anliegen vor Kantonsgericht und allenfalls vor Bundesgericht weiterzuziehen.
WWF und Pro Natura argumentierten in ihrer Beschwerde, dass die Grundlagen für einen Abschuss eines Wolfes gemäss dem Jagdschutzgesetz und der Jagdschutzverordnung nicht erfüllt seien. Auf sämtlichen Schafalpen des Streifgebiets zwischen dem Turtmanntal und Törbel-Bürchen seien die Schafherden ausser einer Herde im Turtmanntal ungenügend geschützt gewesen, sodass insgesamt lediglich zwei Risse für einen Abschuss gezählt werden dürften.
Das BAFU seinerseits begründete seine Beschwerde damit, dass in der fraglichen Zeit im Augstbord-Gebiet das Wolfspaar F14 und M46 nachgewiesen worden ist. Folglich habe auch nicht ausgeschlossen werden können, dass das Paar Junge habe. Die Regulierung von Wolfsrudeln aber falle demnach nach reviedierter Jagdverordnung in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Gleichzeitig stellte auch das BAFU ungenügenden Herdenschutz im Gebiet fest. Bezüglich Schafalpplanung hätten die konkreten Massnahmen bereits 2013 umgesetzt werden sollen. Demzufolge hätten die Risse in Herden mit ungenügendem Herdenschutz nicht für einen Abschuss gezählt werden dürfen.
Kein Präzendenzfall?
Der Kanton seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beratung und Umsetzung der Herdenschutzmassnahmen allein dem Kanton obliege. Die betroffenen Schäfer seien den Absichtserklärungen gegenüber dem Amt für Landwirtschaft nachgekommen. Zudem seien mit den Absichtserklärungen die Richtlinien der Schafalpung präzisiert und umgesetzt worden.
In seinen Erwägungen zum Entscheid hält der Kanton fest, dass die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde hätten. Das Bundesgericht würde eine Berurteilung des Falles nur dann vornehmen, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage einen Präzedenzfall darstelle und die Beurteilung der obersten Richter somit künftig bei ähnlichen Entscheiden herangezogen werden könne. Zu unterschiedlich aber würden sich die Fragestellungen bezüglich eines allfälligen Wolfsabschuss von Jahr zu Jahr im Wallis präsentieren.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass sich nach der Rissserie in Törbel, Zeneggen und Ergisch in Schafherden in nicht elektrifizierten Frühjahrsweiden, wie es die Richtlinien des Bundes zum Herdenschutz aber vorsehen würden, mit gleichzeitiger Präsenz eines nachgewiesenen Wolfspaars F14 und M59 sehr wohl schon ein vergleichbarer Fall anbahnt. Denn schon bald könnte hier der Ruf nach einem Abschuss laut werden, der mit einem Urteil der obersten Richter als Hintergrund rechtssicherer beurteilt werden könnte.
zen
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