Verwirrung bei Steuerprogramm

VSTax verlangt «elektronische Belege mit Büroklammern»

Das Übermitteln der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg sorgt für Verwirrung (Symbolbild)
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Das Übermitteln der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg sorgt für Verwirrung (Symbolbild)
Foto: Keystone

Die Angaben im VSTax...
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Die Angaben im VSTax...
Foto: zvg

Im VSTax bei Online-Übermittlung...
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Im VSTax bei Online-Übermittlung...
Foto: zvg

Mit dem Punkt B bringt dieser Screenshot, welcher auf der Steuererklärung zu finden ist, gemäss Daniel Köppel eigentlich am Besten auf den Punkt, wie man seine Daten elektronisch übermitteln soll
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Mit dem Punkt B bringt dieser Screenshot, welcher auf der Steuererklärung zu finden ist, gemäss Daniel Köppel eigentlich am Besten auf den Punkt, wie man seine Daten elektronisch übermitteln soll
Foto: zvg

Quelle: 1815.ch /rul 26.03.13 0
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Das Programm VSTax erlaubt seit Neuem auch den Versand von Belegen via Internet. Doch die Anleitung zur elektronischen Datenübermittlung sorgt für grosse Verwirrung, wie die Walliser Steuerbehörde eingestehen muss.

Seit diesem Jahr haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Belege im PDF-Format zu übermitteln. Somit können alle benötigten Dokumente eingescannt oder heruntergeladen werden um sie via Internet einzureichen. Damit nähert sich die Steuerverwaltung der angstrebten Zielsetzung, papierlos und online mit den Steuerpflichtigen kommunizieren zu können.

«Der Versand von Belegen»

Doch ganz klar scheint die Online-Übermittlung indes nicht zu sein. Aufmerksamen 1815.ch-Lesern ist nicht entgangen, dass sich beim Programm VSTax unpräzise Formulierungen in der Anleitung eingenistet haben, welche zu Verständnisschwierigkeiten führen können. So steht im elektronischen Programm, dass «das Programm VSTax neu auch den Versand von Belegen via Internet erlaubt».

Bei der Online-Übermittlung besagter Dokumente erscheint ein weiterer Zusatz in der «Anleitung». Man wird gebeten, die Steuererlärung zwar zu übermitteln, doch zudem wird neben dem «Druck und das Unterschreiben des Übermittlungsprotokolles und des Titelblattes der Wertschriften» auch «das Einsenden der Bestätigung sowie der dazugehörigen Belege direkt an die Gemeinde» verlangt. Und da aller guten Dinge drei sind, verlangt auch der Hinweis auf der Steuererklärung explizit, «das Wertschriftenverzeichnis mit dazugehörigen Belegen zusammenzuheften (mit Büroklammern, Anm. d. Red.)» – wenn man seine Erklärung mittels elektronischer Datei versendet.

Anpassungen im nächsten Jahr

Verwirrend findet dies auch die Walliser Steuerverwaltung, wie sie auf Anfrage von 1815.ch erklärt. «Effektiv kann diese Meldung zur Verwirrung führen. Da das Übermitteln der Dokumente via Internet nicht 'ausschliesslich' ist – sprich man kann Dokumente elektronisch übermitteln (z.B. e-banking) und andere auf dem klassischen Weg (z.B. Krankenkassenbelege etc.) – weiss das Programm nicht abschliessend, was gemacht wird», erklärt der Wirtschaftsinformatiker der kantonalen Steuerverwaltung, Daniel Köppel.

«Aus diesem Grund kommt beim Versand per Internet immer noch die Meldung, dass die Belege mit Büroklammern hinzuzufügen sind. Für das nächste Jahr werden wir uns aber mit Sicherheit überlegen, wie wir diese Texte geschickter anpassen können.»

Und was gilt nun? Köppel gibt Auskunft: «Alle Belege, die nicht via Internet eingereicht werden, werden der Empfangsquittung beigelegt, welche zusammen mit der Zusammenfassung der Wertschriften ausgedruckt wird.» Es gelten somit die Angaben auf der Steuererklärung selber.

26. März 2013, 07:00
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