Verkehr | Der Verkehr bleibt vortrittsberechtigt
Kanton bewilligt erstmals Tempo 30 auf Kantonsstrasse
Der Kanton Wallis hat erstmals Tempo 30 auf einem Abschnitt der Kantonsstrasse bewilligt. So soll der Ortskern von Vionnaz ruhiger und sicherer gemacht werden.
In der ganzen Schweiz würden immer mehr solcher Geschwindigkeitsreduktionen eingeführt, als wirksames Mittel gegen die Lärmbelastung, für höhere Verkehrssicherheit und mehr Lebensqualität, schreibt der Kanton in einer Mitteilung vom Dienstag.
Die im November 2010 öffentlich aufgelegte Neugestaltung des Ortszentrums von Vionnaz ist das erste derartige Projekt im Wallis. Seit 2016 die Fahrbahnführung der Kantonsstrasse angepasst und deren Umgebung neu gestaltet wurde, gehört der Dorfkern von Vionnaz wieder seinen Bewohnern.
Die auf Wunsch und mit Unterstützung der Gemeinde geplante Geschwindigkeitsreduktion ist der letzte Schritt, der diese Neugestaltung abschliessen wird. Diese Massnahme ist Teil eines grösseren Unterfangens zur Erhöhung der Lebensqualität in Ortszentren, das auf der Zielsetzung des Kantonalen Mobilitätskonzepts 2040 für die Neueinstufung der öffentlichen Räume einschliesslich der Kantonstrassen beruht.
In Übereinstimmung mit der Signalisationsverordnung des Bundes und nach dem Dafürhalten der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation ist es zulässig, die Geschwindigkeit auf einer Kantonsstrasse von 50 auf 30 km/h zu senken, sofern dies den Kriterien des Lärmschutzes, der Sicherheit oder des Verkehrsflusses entspricht. Bekanntlich hat die Herabsetzung der Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h, was die empfundene Lautstärke betrifft, dieselbe Wirkung wie eine Verringerung des Verkehrs um 50 Prozent.
Diese Massnahme wird die Lebensqualität der Strassenanwohner deutlich verbessern. Die effektive akustische Wirksamkeit soll zudem mittels Geschwindigkeits- und Lärmmessungen nachgeprüft werden. Diese für das Wallis neuartige Massnahme wird auch in anderen Ortszentren, wo Neugestaltungsprojekte ausgeführt werden, zur Anwendung kommen können.
Da es sich um eine «Begrenzung auf 30 km/h» und nicht um eine «Tempo-30-Zone» handelt, hat die veränderte Geschwindigkeit für die Strassenbenützer keine weiteren Folgen. Im Unterschied zu den generell gültigen Regeln in der Tempo-30-Zone bleibt der Verkehr auf der Kantonsstrasse vortrittsberechtigt und die Fussgänger müssen die Fahrbahn auf den Fussgängerstreifen überqueren.
zen / pd
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