Coronavirus | Risikogruppen schützen und Gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen entlasten
Staatsrat ergreift strikte Massnahmen
Die Welle hat die Schweiz schneller getroffen als erwartet. Auch der Kanton Wallis ist seit einigen Wochen vom Coronavirus betroffen. Der Staatsrat hat am Freitagmittag Massnahmen getroffen.
Die Walliser Kantonsregierung ergreift strikte Massnahmen, um die Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie im Kanton einzudämmen: Schliessung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Freizeiteinrichtungen, Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen, Verbot von Aktivitäten und Veranstaltungen von Sport- und Kulturgruppen, Empfehlung, von allen Aktivitäten mit weniger als 50 Personen abzusehen, Begrenzung der Anzahl der Personen in Cafés, Restaurants und Kantinen auf 50, Verbot von Besuchen in Gesundheits- und sozial-medizinischen Einrichtungen und Institutionen und anderen Institutionen, sofern keine begründeten Ausnahmen vorliegen, Begrenzung des Kontakts mit gefährdeten Personen. Wie der Kanton in einer Medienmitteilung informierte, können diese Massnahmen, die ab sofort bis 30. April in Kraft sind, je nach Situation weiterentwickelt werden.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Massnahmen gegen das Coronavirus zu verstärken, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Um die Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, Risikogruppen so weit wie möglich zu schützen und die Gesundheitsdienste in die Lage zu versetzen, mit schweren Fällen umzugehen, hat der Staatsrat beschlossen, die folgenden zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen, die in seine Zuständigkeit fallen:
- Schliessung aller öffentlichen und privaten Schulen im obligatorischen und postobligatorischen Bildungsbereich, Berufsfachschulen, der Zentren für überbetriebliche Kurse und der Einrichtungen zur frühkindlichen Betreuung (Kinderkrippen und Tagesstätten) unter Beibehaltung der schulischen Pflichtbetreuung in Härtefällen, insbesondere dort, wo es keine Kinderbetreuungseinrichtung gibt oder wo die Eltern wesentliche Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit, wahrnehmen);
- alle öffentlichen oder privaten Veranstaltungen zu verbieten, an denen mehr als 50 Personen, einschliesslich der Organisatoren und des Personals, teilnehmen; Ausnahmen können vom Staatsrat bei überwiegendem öffentlichen Interesse bewilligt werden;
- Veranstaltungen, an denen weniger als 50 Personen teilnehmen, können stattfinden, wenn Präventivmassnahmen eingehalten werden;
- Behörden, Kultur- und Sportverbänden, Unternehmen und anderen zu empfehlen, von allen Aktivitäten, Veranstaltungen und Treffen, an denen weniger als 50 Personen teilnehmen, abzusehen;
- die Schliessung von Kinos, Theatern, Konzerthallen, Diskotheken, Bars, Nachtclubs, Massagesalons, Skigebieten, Sporthallen, Fitnesszentren, Wellnesszentren, Schwimmbädern und Thermalbädern, Museen,
Mediatheken, Jugendzentren und anderen Orten der Unterhaltung, Kultur und des Sports zu verfügen.
- den Hotel- und Gaststättenbetrieben, mit Ausnahme der oben genannten, den Weiterbetrieb zu genehmigen unter der Voraussetzung, dass sie nicht mehr als 50 Personen inklusive Personal zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Raum unterbringen, und erhöhte Hygienestandards und angemessene soziale Distanz zwischen jedem Kunden, ob sitzend oder stehend, garantieren;
- sportliche und kulturelle Aktivitäten und Gruppenveranstaltungen, sowohl Profi- als auch Amateursportler, jeder Art und Kategorie, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Personen, zu verbieten. Individuelle Aktivitäten sind erlaubt, vorausgesetzt, dass die Hygienemassnahmen (einschliesslich der Händedesinfektion) und eine angemessene soziale Distanz eingehalten werden;
- verlangen, dass bei allen kommerziellen Aktivitäten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, eine angemessene soziale Distanz und verstärkte Hygienemassnahmen eingehalten werden;
- die öffentlichen Verkehrsunternehmen zu verpflichten, den normalen Dienst mit verstärkten Hygienemassnahmen und angemessener sozialer Distanz zu erbringen;
- Besuche von Gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen und Institutionen grundsätzlich zu verbieten, ausser in begründeten Fällen;
- bei der Einberufung von Zivilschutzpersonal die besonderen Bedürfnisse der Gesundheits-, sozialmedizinischen und Sicherheitseinrichtungen sowie der Wirtschaft zu berücksichtigen;
- die Aufforderung an den Bundesrat zu wiederholen, den Grenzübergang zu Italien zu beschränken;
- den Kontakt mit Risikopersonen (Menschen ab 65 Jahren und Menschen aller Altersgruppen, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: Krebs, Diabetes, krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen) zu begrenzen;
- gefährdeten Personen dringend davon abraten, sich um Kinder zu kümmern, an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen teilzunehmen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, es sei denn für medizinische oder berufliche Zwecke oder für den Kauf von Grundbedarfsgütern;
- nachdrücklich zu empfehlen, dass die Bevölkerung die Regeln der Hygiene und der sozialen Distanz in zwischenmenschlichen Beziehungen einhält;
Diese Massnahmen treten ab sofort in Kraft und werden bis zum 30. April 2020 um Mitternacht aufrechterhalten. Sie können je nach Situation weiterentwickelt werden.
In Anbetracht dieser neuen Anforderungen wurden das Formular und die E-Mail-Adresse, die den Veranstaltern zur Orientierung dienen sollten, entfernt.
pd/wn
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