Justiz | Nach Diebstahl und Tätlichkeit an Frau auf dem Camping Mühleye
Sechs Monate Gefängnis für Asylbewerber
Ein Asylbewerber ist von der Staatsanwaltschaft Oberwallis im September wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Haftstrafe von einem halben Jahr verurteilt worden. Unklar bleibt, ob der Mann seinen Asylantenstatus verliert.
Der 39-jährige Algerier war zum Tatzeitpunkt am 19. Juni 2018 Bewohner des Asylantenheims im Visper Kleegärtenquartier. Von dort aus begab er sich abends zum Camping Mühleye
in Visp. Hier öffnete er den Reissverschluss eines Zeltes und entwendete aus einem dort deponierten Rucksack einer deutschen Touristin ein Smartphone. Dabei wurde er von der Besitzerin des Zeltes ertappt. Sie entriss ihm das gestohlene Telefon und hielt ihn gleichzeitig an der Tasche zurück. Dabei schrie sie nach Hilfe.
Biss in die Hand
Der Dieb reagierte damit, dass er die Frau in die Hand biss. Danach warf er sie zu Boden. Dabei zog sie sich Prellungen zu. Als Campinggäste der Frau zu Hilfe eilten, suchte der Mann mit einem Velo das Weite. Trotz Fluchtversuch konnte ihn die alarmierte Polizei beim Asylantenheim im Kleegartenquartier kurze Zeit später verhaften.
Wie im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom September 2018 festgehalten ist, wies der Mann zum Tatzeitpunkt sechs Vorstrafen in der Schweiz auf. Aufgrund seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse seien die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Mann nicht bereit sei, sich an geltendes Recht zu halten. Gleichzeitig komme gemeinnützige Arbeit oder Geldstrafe nicht infrage, da diese nicht vollzogen werden könnten, weil er weder über einen festen Wohnsitz noch über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Der Mann wurde des Diebstahls und der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von einem halben Jahr verurteilt. Zudem muss er
die Verfahrenskosten von 600 Franken übernehmen.
Behörden schweigen
Welche konkreten Auswirkungen die Serie von Straftaten auf das Asylverfahren des Mannes hat, war für den «Walliser Boten» nicht in Erfahrung zu bringen. Die zuständige Staatsrätin Esther Waeber-Kalbermatten verwies für diesbezügliche Auskünfte auf das Bundesamt für Migration, das über das weitere Vorgehen wie etwa Ausweisung entscheide. «Das Gesetz verbietet uns strikte, Auskünfte zu Einzelfällen zu erteilen», erklärt dessen Mediensprecher auf Anfrage, liefert aber immerhin eine allgemeine Antwort: «Der Artikel 53 des Asylgesetzes erlaubt es, Flüchtlingen das Asyl zu verwehren, wenn diese wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind, die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Dies wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit subsumiert.»
Landesverweis für Justiz
nicht gerechtfertigt
Ein Landesverweis ist von den Justizbehörden aber nicht ausgesprochen worden. «Der vorliegende Straftatbestand figuriert nicht im Katalog jener Delikte, für die ein Richter einen Landesverweis aussprechen kann», erklärt Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, der den Strafbefehl erlassen hat. Ob der Mann die Haftstrafe angetreten hat, ist ebenfalls unklar. «Wir geben keine Auskünfte zu Insassen in Walliser Gefängnissen», erklärt Georges Seewer, Dienstchef für Straf- und Massnahmenvollzug im Kanton Wallis.
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