Politik | Vorwürfe des geschassten Dienstchef mehrheitlich entkräftet
Zwischenbericht zum Dossier Rossier entlastet Walliser Regierung
Nach der Freistellung des Walliser Chefbeamten Joël Rossier im Sommer 2019 durch die Walliser Regierung erhob dieser Vorwürfe gegen den Staatsrat bezüglich der Umsetzung des Umweltrechts im Wallis. Ein Zwischenbericht von externen Experten entlastet diesen nun.
Der Staatsrat habe den Bericht des Kantonalen Finanzinspektorats (KFI) zum Fall Rossier zur Kenntnis genommen, heisst in einer Mitteilung der Staatskanzlei vom Mittwoch. Dieser wurde im Zusammenhang mit dem Auftrag der Regierung erstellt, die von Joël Rossier im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend seine Freistellung eingereichten Unterlagen zu prüfen. Zudem ist der Bericht eine Antwort auf die von der GPK verlangten Analysen. Darin wird auch auf die Unterlagen eingegangen, die Joël Rossier am 24. Juni und 3. Juli 2019 direkt dem KFI unterbreitet hat.
Um seinen Auftrag zu erfüllen, hat das KFI eine externe Expertin, Anne-Christine Favre, ordentliche Professorin für Umwelt- und Verwaltungsrecht an der Universität Lausanne und der EPFL, beigezogen. In ihrem Rechtsgutachten hat sie die umweltrechtlichen Aspekte der von Joël Rossier übermittelten Unterlagen analysiert und beurteilt, ob rechtliche und/oder umweltrelevante Risikosituationen bestehen, die besondere Massnahmen erfordern würden.
Auf der Grundlage der übermittelten Elemente kommt die Expertin zum Schluss, dass die Situation vom Kanton korrekt gehandhabt wird und dass die umweltrelevanten Risikosituationen, insbesondere der Grundwasseranstieg im Zusammenhang mit der 3. Rhonekorrektion, bekannt sind und unverzüglich behandelt wurden. Zudem werden sie von den zuständigen kantonalen Stellen permanent überwacht. Die Information der Bevölkerung, die ebenfalls eine gesetzliche Pflicht darstellt, erfolgte aus Sicht von Anne-Christine Favre auf konstante Weise, und zwar nicht erst seit der durch die Freistellung von Joël Rossier verursachten Polemik.
Obwohl der Kanton unverzüglich Massnahmen ergriffen und die Situation permanent überwacht hat, erinnert Anne-Christine Favre daran, dass die maximale Konzentration von Benzidin nach Einleitung von Pumpwasser in Oberflächengewässer die zulässige Obergrenze von 1,5 ng/l, die in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) festgelegt wurde, nicht überschreiten darf. In diesem Zusammenhang respektiert der Pumpvorgang den anwendbaren rechtlichen Rahmen.
Angesichts der Komplexität dieses Dossiers ist das KFI der Ansicht, dass die zuständigen kantonalen Behörden seine Entwicklung mit der erforderlichen Aufmerksamkeit verfolgen müssen.
Das KFI widerlegt die Behauptung von Joël Rossier, dass ein Staatsratsentscheid nach der Staatsratssitzung geändert worden sei und zeigt auf, dass sie nicht der Wahrheit entspricht. Die Untersuchungen des KFI stellen fest, dass die Änderung des Entscheidentwurfs während der Sitzung des Staatsrats vorgenommen wurde. Das KFI weist diesbezüglich darauf hin, dass es natürlich in der Zuständigkeit und Freiheit des Staatsrates liegt, Änderungen an den ihm von den Dienststellen vorgelegten Beschlussentwürfen vorzunehmen.
Betreffend das angebliche Risiko des Verlusts einer Finanzgarantie im Zusammenhang mit der Verwaltung von Umweltdossiers stellt Anne-Christine Favre fest, dass die Finanzgarantien in diesem besonderen Fall sehr gut untersucht und ausgehandelt wurden und fügt hinzu, dass auf keinen Fall von einer Gefährdung der Finanzsituation der öffentlichen Gemeinwesen die Rede sein kann.
Was die Frist für die Bundessubventionen für die Sanierung von Schiessständen anbelangt, hat das KFI die Direktion des BAFU kontaktiert, die bestätigt hat, dass diese Subventionen noch über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass die Eigentümer der betroffenen Schiessstände bestimmte technische Massnahmen ergreifen. Überdies würde ein mögliches Ende der Bundessubventionen nicht das Ende der Altlastensanierungspflicht zulasten der Verursacher bedeuten.
Betreffend die Sanierung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen hebt das KFI hervor, dass die Anzahl nicht konformer Anlagen, die sich in der Datenbank der DUW befinden, insbesondere auf die Entwicklung des Verfahrens für die Feststellung von Verstössen zurückzuführen sei, die mehrere Jahre gedauert habe.
Gemäss KFI hat das Bundesamt für Strassen über den Fall der Fakturierung von Leistungen entschieden, welche die DUW für das Amt für Nationalstrassenbau erbracht hat, weshalb dieser Punkt als geregelt betrachtet wird.
Was die Umweltverträglichkeitsprüfung und die diesbezügliche Nachkontrolle anbelangt, weist Anne-Christine Favre darauf hin, dass die aktuelle Praxis der Abschrift des Umweltverträglichkeitsberichts der DUW bei den Baubewilligungen nicht zufriedenstellend sei, dass dies jedoch häufig vorkomme und den rechtlichen Anforderungen zu genügen scheine. Das KFI empfiehlt den betroffenen Behörden dennoch, die Verständlichkeit der Entscheide in Sachen Umweltverträglichkeitsprüfung zu analysieren und gegebenenfalls zu optimieren.
Hinsichtlich der Weiterverfolgung von Entscheiden der für das Bauwesen zuständigen Behörden kommt Anne-Christine Favre zum Schluss, dass dieser Punkt, der den baupolizeilichen Kompetenzen (Gemeinde und Kanton) unterstellt ist, überprüft und überdacht werden muss.
Das KFI erinnert daran, dass der vorliegende Bericht eine erste Zwischenbilanz der verschiedenen untersuchten Punkte darstellt. Die Untersuchungen werden weitergeführt und betreffen insbesondere die Organisation der DUW sowie die ihr geleistete juristische Unterstützung, die Prüfung der Behandlung der Dossiers im Zusammenhang mit den Altlasten und im Besonderen des Dossiers zur Deponie Gamsenried durch die DUW sowie die von der externen Expertin hervorgehobenen Aspekte, die überprüft werden müssen.
pd / zen
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