Justiz | Indizien wurden als objektiv ungenügend betrachtet
Mutmasslicher Wolfswilderer freigesprochen
Das Bezirksgericht Brig hat mit Urteil vom heutigen Freitag den mutmasslichen Wolfswilderer freigesprochen. Es sprach den Beschuldigten ebenfalls bezüglich mehrerer weiterer Wildfrevelvorwürfe sowie von diversen Vorwürfen gegen die Waffengesetzgebung und vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei.
Anfangs März 2016 ist auf dem Rottenbord in Raron der Kadaver des Wolfs M63 gefunden worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zunächst eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet hatte, dehnte sie im Februar 2017 im Rahmen eines gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens die Strafuntersuchung wegen des Verdachts des illegalen Abschusses des Wolfs aus.
Im Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich Anklage namentlich wegen diverser Verstösse gegen die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung und gegen das Waffengesetz.
Mehrfache Widerhandlung gegen das Jagdschutzgesetz
Das Bezirksgericht Brig hat mit Urteil vom heutigen Freitag, 29. Juni, den Beschuldigten nun vom Vorwurf der Wolfswilderei freigesprochen. Das Gericht erachtete die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Indizien aus mehreren Gründen als objektiv ungenügend. Es erwog dabei insbesondere, dass das im Wolfskadaver gefundene Projektil mangels Beweiswerts keinem Gewehr zugeordnet werden konnte sowie dass nicht erstellt war, dass sich der Wolf M63 im fraglichen Zeitraum tatsächlich in jenem Gebiet aufgehalten hatte, wo der Beschuldigte der Fuchspassjagd nachging, und dass nicht erwiesen war, dass im fraglichen Zeitraum ausschliesslich der Beschuldigte im betreffenden Gebiet der Fuchspassjagd nachging.
Das Gericht sprach den Beschuldigten weiter insbesondere von der Anklage unrechtmässiger Abschüsse eines Wildschweins, eines Hirschkalbs sowie eines Hirschspiessers während der Hochjagd 2016, von diversen Verstössen gegen das Waffengesetz und vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Demgegenüber sprach das Gericht den Beschuldigten wegen der unberechtigten Ausfuhr eines Militärkarabiners in einen Schengen-Staat und wegen unrechtmässigen Besitzes zweier Schalldämpfer schuldig.
Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Jagdschutzgesetzes (kJSG) sprach es zudem namentlich wegen des unberechtigten Mitführens einer Waffe im Kaliber .22/.222 auf der Wildschweinjagd, der Verwendung einer Laserlampe, eines Bewegungsmelder und einer Wildtierkamera auf der Hochjagd 2016 sowie wegen Führens einer geladenen Waffe ausserhalb der Jagdhandlung auf der Hochjagd 2016 aus.
Bedingte Geldstrafe
Das Gericht verurteilte den Beschuldigten mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 3000 Franken. Zudem bestrafte es den Beschuldigten mit einer Busse von 1000 Franken. Die beschlagnahmten Schalldämpfer wurden zur Vernichtung eingezogen. Die Verfahrenskosten von insgesamt 9800 Franken wurden mit 9000 Franken dem Kanton Wallis und mit 800 Franken dem Beschuldigten auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Parteien können innert zehn Tagen seit Eröffnung des Judikatums ein begründetes Urteil verlangen und/oder beim Bezirksgericht Brig Berufung anmelden.
pd/map
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Kommentare
Peter Fux, St. Niklaus VS - ↑6↓4
Viel. TAM-TAM für nichts
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