Motorfahrzeugsteuer | Zahlung wird am 31. Januar fällig
Bei Nichtbezahlung droht Entzug des Fahrzeugausweises
Die Verantwortlichen der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt teilen mit, dass die Zahlung für die Motorfahrzeugsteuer per 31. Januar 2019 fällig wird und dass nicht gemeldete Adressänderungen Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Rechnungen für die jährliche Motorfahrzeugsteuer wurden im Verlauf des Monats Dezember 2018 mit einer Fälligkeit per 31. Januar 2019 versandt. Allen Personen, die bis zu diesem Datum den fälligen Betrag noch nicht bezahlt haben, wird eine Mahnung zugestellt, so die Verantwortlichen in einer Medienmitteilung. Sollte die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum der Mahnung noch nicht erfolgt sein, werde die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, in Anwendung der Artikel 16 des SVG und 106 der VZV, den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder des betroffenen Fahrzeugs verfügen. Die Verfahrenskosten gehen dabei zu Lasten des Fahrzeughalters.
Meldepflicht bei neuer Adresse
Personen, die umgezogen sind, seien verpflichtet der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt ihre neue Adresse zu melden. Andernfalls bestehe die Möglichkeit, dass ein Fahrzeughalter die Steuerrechnung nicht erhalten hat, was eine Beschlagnahmung der Kontrollschilder aufgrund einer ausbleibenden Zahlung zur Folge haben könne.
Um solche Unannehmlichkeiten zu verhindern empfehlen die Verantwortlichen allen Fahrzeughaltern, die Adresse auf ihrem Fahrzeugausweis zu kontrollieren und wenn nötig die Adressänderung direkt unter www.vs.ch/autos unter «Online-Leistungen» vorzunehmen.
pd/tma
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