Verkehr | Gegen mehrere Verkehrsregeln verstossen
Sitten: Französischem Reisebuschauffeur Weiterfahrt untersagt
Unter Alkoholeinfluss am Steuer, mit abgelaufenem Führerschein und ohne Personentransportlizenz. Dies die Vergehen eines Reisebuschauffeurs nach einer Anhaltung durch die Kantonspolizei.
Am Samstagvormittag hielt die Kantonspolizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen in Frankreich immatrikulierten Reisebus mit 33 jungen Fahrgästen an Bord an. Die Kontrolle ergab, dass der 38-jährige französische Lenker unter Alkoholeinfluss stand. Ausserdem war sein Führerschein abgelaufen, er nicht im Besitz einer Personentransportlizenz und die in der Schweiz zurückgelegten Kilometer hatte er nicht angegeben.
Der Lenker hat demnach mehrere Strassenverkehrsübertretungen begangen. Doch was hätte passieren können, wenn die Kantonspolizei den Fahrer nicht angehalten hätte? Dazu sagt Mathias Volken, Mediensprecher der Kantonspolizei Wallis: «Aus bisherigen Fällen weiss man ja, welche Auswirkungen Fahren im angetrunkenen Zustand - auch wenn das eine nicht qualifizierte Angetrunkenheit war - und ein Fahren im übermüdeten Zustand mit solch langen Lenkzeiten haben kann. In diesem Sinn war es sehr wertvoll, dass man diesen Fahrer rechtzeitig anhalten und kontrollieren konnte.»
Zur Ermittlung der zurückgelegten Kilometer kontrollierten die Beamten gemäss Mitteilung die verschiedenen Tachoscheiben des Fahrers. Gemäss Strassenverkehrsgesetz darf eine ununterbrochene Fahrt 4 Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten. Der fehlbare Lenker hatte die maximale Dauer zweimal nicht eingehalten. An einem Tag war er ununterbrochen 5 Stunden und 16 Minuten, an einem anderen Tag 7 Stunden und 50 Minuten gefahren.
Der Arbeitgeber des fehlbaren Lenkers verpflichtete einen anderen Buschauffeur, der dann die Fahrt in Richtung Paris fortsetzen konnte. Die Kantonspolizei erhob eine Bussengarantie und meldete den Fall der Eidgenössischen Zollverwaltung, welche die Steuer für die in der Schweiz gefahrenen Kilometer erhebt.
Der Fahrer wird der Staatsanwaltschaft, der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Bundesamt für Verkehr gemeldet.
wh/sr
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