Kantonsgericht | Mann bedrohte Familie mit Waffe
Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung
Das Kantonsgericht hat am Freitag einen im Oberwallis lebenden Mann wegen mehrfacher versuchter Tötung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vorfall datiert aus dem Jahr 2017. Das Urteil kann vor Bundesgericht angefochten werden.
Wie das Kantonsgericht mitteilt, war der im Oberwallis lebende Beschuldigte im März 2017 zu früher Stunde stark betrunken und unter Einfluss von Betäubungsmitteln vom Ausgang in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Dort begann er demnach, sich mit seiner Ehegattin lautstark zu streiten. Der Angeklagte entschied sich daraufhin, zwei Familienmitglieder mit seinem Karabiner zu erschiessen und verkündete dies lautstark. Er holte seine Waffe plus Munition und bereitete das Gewehr im Wohnzimmer zur Schussabgabe vor. Die Ehegattin verbarrikadierte sich zwischenzeitlich mit den zwei Kindern im elterlichen Schlafzimmer.
Drittpersonen alarmierten Polizei
Mitbewohner des Mehrfamilienhauses, welche durch den Streit geweckt worden waren, avisierten in der Folge die Polizei. Diese stürmte zehn Minuten später die Wohnung und nahm den Beschuldigten fest. Letzterer, schreibt das Kantonsgericht weiter, sass zu diesem Zeitpunkt auf der Couch, hatte mit dem Schreien aufgehört, hielt jedoch weiterhin den Karabiner in der Hand. Die Munition befand sich neben ihm. Das Kantonsgericht nahm aufgrund der beim Zugriff bestehenden Situation zugunsten des Beschuldigten an, er habe nach dem Einsetzen des Ver-schlusses, während des weiteren Vorbereitens der Waffe, das Vorhaben von sich aus abgebrochen. Der Angeklagte wurde durch die Agenten überrascht, wehrte sich gegen die Festnahme und wurde schliesslich in polizeilichen Gewahrsam genommen.
Das Kantonsgericht verurteilte den Angeklagten nun wegen versuchter Tötung, unter Beachtung der verminderten Schuldfähigkeit und seiner gewonnenen Einsicht, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Da er während des Polizeieinsatzes einen Agenten ans Schienbein trat, muss er zusätzlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bezahlen. Angerechnet an diese Sanktionen werden gemäss Mitteilung rund 400 Tage bereits ausgestandene Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen. Der Beschuldigte muss ferner eine ambulante Therapie absolvieren und zahlreiche richterlich ausgesprochene Weisungen einhalten. Falls er dies nicht tut, werden die Restsanktionen (Freihefts- und Geldstrafe) vollstreckbar.
Das Urteil kann vor Bundesgericht angefochten werden.
pd/msu
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