Vermummungsverbot bei Sportveranstaltungen | Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs
Handlungsfähigkeit der Behörden stärken
Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schickt den Vorentwurf des Gesetzes über das Verbot, sich an Sportveranstaltungen das Gesicht zu verdecken, in die Vernehmlassung.
Der Vorentwurf des Gesetzes über das Verbot, sich an Sportveranstaltungen das Gesicht zu verdecken, geht in die Vernehmlassung. Es ist eine Fortsetzung der Massnahmen, die das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport im Frühling 2019 in Zusammenarbeit mit den Behörden, die sich mit dem Thema Gewalt im Rahmen von Sportveranstaltungen befassen, eingeleitet hat. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der Behörden zu stärken sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
Die Dokumente zum Gesetzesvorentwurf sind gemäss Mitteilung auf der Webseite des Staates Wallis verfügbar. Die Stellungnahmen werden bis zum 29. November erwartet.
Als Reaktion auf die wiederholten Gewalttaten, die in den letzten Jahren bei Sportveranstaltungen, vor allem bei Fussballspielen, aufgetreten sind, hat das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport im Frühling eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie hat mehrere Massnahmen beschlossen, um die Handlungsmöglichkeiten der für die Sicherheit zuständigen Akteure und Institutionen zu verbessern und die Folgen von Ausschreitungen im Rahmen von Sportveranstaltungen zu verringern und zu vermeiden.
Diese Massnahmen sind Teil des Gesamtkonzepts EKSE(S) - Empfang, Kontrolle, Sport, Emotion und (Sanktion). Einige sind bereits seit Beginn der laufenden Sportsaison umgesetzt. Bei anderen hat es sich gezeigt, dass sie weiterer Überlegungen und Überprüfungen bedürfen, im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Bundesrecht, insbesondere für den Vorschlag zur Ausarbeitung eines Gesetzes über das Verbot sich bei Sportveranstaltungen das Gesicht zu verdecken. Juristische Studien haben gezeigt, dass die Kantone unter bestimmten Bedingungen kompetent sind, in diesem Bereich Gesetze zu erlassen. Unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnis- und Zweckmässigkeit kann die Kantonspolizei auf der Grundlage des Anzeigeberichts des Gemeinde- oder Kantonspolizisten die anlässlich einer Sportveranstaltung vermummte Person, die dadurch das Gesetz missachtet, büssen. Zusätzlich zur Busse trägt der Täter die Kosten für den Polizeieinsatz./wh
wh
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