Justiz | Nachweis eines konkreten Fehlverhaltens eines Mitarbeiters nicht erbracht
Lonza im Dioxan-Strafverfahren freigesprochen
Mit Urteil vom 5. September spricht das Bezirksgericht Visp die Lonza AG von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser durch 1,4-Dioxan frei.
Die Staatsanwaltschaft wollte die Lonza AG für Verschmutzungen des Grundwassers und des Oberflächengewässers sowie zweier Trinkwasserfassungen mit 1,4-Dioxan in den Jahren 2011 bis 2017 strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Sie hatte an der Hauptverhandlung vom 21. Juni eine Busse von 150'000 Franken beantragt.
Verwendung nie bestritten
In seinem Urteil vom 5. September 2018 spricht das Bezirksgericht Visp die Lonza AG von diesen Vorwürfen frei. In einem Anklagepunkt stellt es das Verfahren wegen Verjährung ein. Das Bezirksgericht hält fest, die Lonza AG hätte nur beim Nachweis strafrechtlich belangt werden können, dass einer ihrer Mitarbeiter die vorgeworfenen Verschmutzungen in pflichtwidriger Weise verursachte, und dass dieser Betriebsangehörige aus Gründen, welche die Lonza AG zu verantworten hat, nicht ermittelt werden konnte.
Die Strafuntersuchung ergab, dass 1,4-Dioxan in verschiedenen Konzentrationen im Grund- und Oberflächenwasser unterhalb von Visp festgestellt worden ist. Dessen Verwendung als Lösungsmittel wurde von der Lonza AG nie bestritten. Den Nachweis eines konkreten Fehlverhaltens eines Mitarbeiters der Produktionsbetriebe in Visp im Umgang mit 1,4-Dioxan konnte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht erbringen.
Haftung des Unternehmens verhindert
Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft nebst den in der Produktion tätigen Mitarbeitern auch der unternehmensinternen Umweltschutzabteilung eine Pflichtverletzung vorwarf. Angesichts der Grösse dieser Abteilung und der klar geregelten Zuständigkeiten innerhalb der Organisationseinheit habe dies zur Folge, dass die Ermittlung eines verantwortlichen Mitarbeiters bei einer tatsächlich nachgewiesenen Pflichtverletzung möglich gewesen wäre. Auch dies verhindere eine ersatzweise Haftung des Unternehmens.
Das Bezirksgericht ist der Überzeugung, dass die Lonza AG gegenüber den Strafbehörden transparent handelte, ihre Unternehmensstruktur offenlegte und die fehlende Tat- und Täterermittlung nicht Folge eines Organisationsdefizits der Lonza AG ist. Damit fehle es an mehreren Voraussetzungen für eine Verurteilung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pd/map
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