Justiz | Doppelappartementvillen in Planige dürfen nicht gebaut werden
Walliser Kantonsgericht gibt Stiftung Landschaftsschutz recht
Das Walliser Kantonsgericht hat die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz gegen einen Beschluss des Staatsrates gutgeheissen; dieser hatte den Bau von 13 Doppelappartementvillen in der Ortschaft Planige, oberhalb von Miège, auf der Grundlage eines alten Quartierplans von 1989 genehmigt.
Der Standort Planige, an dem das Projekt vorgesehen war, ist praktisch die einzige Waldlichtung, die oberhalb der Agglomeration von Siders noch frei von Chalets ist. Der Wert der Landschaft sei hoch, ebenso die Qualität der natürlichen Lebensräume, insbesondere der gefährdeten und schutzwürdigen Trockensteppen, so die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) in einer Mitteilung. Das Gebiet von Planige ist zudem ein der Öffentlichkeit zugängliches Erholungsgebiet, das von den Nachbargemeinden als geschützte Landwirtschaftszone respektive als Landschaftsschutzzone ausgewiesen worden ist.
Die von der Stiftung angefochtene Baubewilligung stützte sich auf einen vor fast 30 Jahren erstellten Quartierplan für ein kleines isoliertes Baugebiet, der nach Meinung der SL gegen das Raumplanungsrecht des Bundes verstiess. Insbesondere würden der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und die Artikel 15 und 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) verletzt. Diese «Insel»- Bauzone, sehr weit von den anderen Bauzonen entfernt und von Wald umgeben, hätte nach Ansicht von SL von der Gemeinde Miège bereits im Zuge einer Revision ihrer Zonenplanung aufgehoben werden müssen. Die fragliche Bauzone habe zudem bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausscheidung nicht dem vom RPG geforderten voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprochen. Für die SL rechtfertigten diese Gründe, dass das Baugebiet Planige als nicht gesetzeskonform anzusehen und das Projekt abzulehnen sei.
Der Staatsrat und das Walliser Kantonsgericht hatten die Beschwerde der SL zunächst für unzulässig erklärt, da die Stiftung bei der öffentlichen Auflage des Zonenplans und des Quartierplans vor fast 30 Jahren nicht interveniert hätte. Das Bundesgericht allerdings entschied im Juni 2015 zugunsten der SL und hielt deren Beschwerde für unter den gegebenen Umständen zulässig. Es verwies die Rechtssache zurück an die untere Instanz, damit diese eine neue Entscheidung treffe. Am 8. November 2017 genehmigte der Staatsrat erneut die angefochtenen Bauten und wies die Argumente der SL zurück. Mit Urteil vom 10. Oktober hat das Kantonsgericht nun die Beschwerde der SL vollumfänglich gutgeheissen und entschieden, dass die Zuweisung des Grundstücks in die Bauzone nicht gerechtfertigt sei.
pd/map
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