Justiz | Nun werden nebst den Rechnungen, Betreibungsgebühren und Gerichtskosten fällig
Verrechnung der Billag-Mehrwertsteuer ist nicht zulässig
Die Verrechnung der zu Unrecht bezahlten Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr mit einer der letzten Rechnungen der Billag kommt zwei Privatpersonen teuer zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Begehren abgewiesen. Nun müssen sie nebst den Rechnungen, Betreibungsgebühren und Gerichtskosten tragen.
Warum warten, bis die Politik endlich darüber entschieden hat, wie und in welchem Umfang die Mehrwertsteuer zurückbezahlt wird, wenn es doch mit einer simplen Verrechnung der gegenseitigen Forderungen mutmasslich viel einfacher geht?
Getan haben dies mindestens zwei treue Gebührenzahler, wie sich in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Sie zogen die von ihnen ab 2010 bezahlten Mehrwertsteuern auf die Empfangsgebühren von dem Betrag ab, den ihnen die Billag in Rechnung stellte.
Die Billag beharrte auf ihren Forderungen und leitete Betreibungen ein. Der Gang bis ans Bundesverwaltungsgericht beschied den beiden Beschwerdeführern auch keinen Erfolg. Wie die Richter in St. Gallen ausführen, ist die vorgenommene Verrechnung gemäss Obligationenrecht nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beide Beschwerden abgewiesen und für jeden Fall Verfahrenskosten von 500 Franken festgelegt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden.
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