Adoption | Adoptionsurlaub soll über Erwerbsersatzordnung finanziert werden
Vernehmlassung zu umstrittenem Adoptionsurlaub eröffnet
Wer ein Kind unter vier Jahren adoptiert, soll das Recht auf zwei Wochen bezahlten Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub haben. Das hat die Sozialkommission des Nationalrats beschlossen. Am Freitag hat sie die ausgearbeitete Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.
Der Entscheid ist heftig umstritten. Letzten Juni gab der Stichentscheid des damaligen Präsidenten Ignazio Cassis den Ausschlag. Vor der Eröffnung der Vernehmlassung hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) nicht noch einmal abgestimmt.
Der zweiwöchige Adoptionsurlaub soll wie der Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert werden. Voraussetzung ist gemäss dem Vorentwurf, dass ein unter vierjähriges Kind adoptiert wird. Die Erwerbstätigkeit muss nicht komplett unterbrochen werden, eine Pensenreduktion von mindestens 20 Prozent soll genügen. Die Adoptiveltern können frei wählen, wer von ihnen den Urlaub bezieht, sie können den Urlaub auch aufteilen.
Günstiger als erwartet
Die Verwaltung veranschlagt die Kosten auf weniger als 200'000 Franken pro Jahr. Im Juni war die Kommission noch von einem Aufwand von bis zu einer Million Franken ausgegangen. Das Taggeld soll bei vollständigem Erwerbsunterbruch 80 Prozent des Einkommens betragen.
Die Befürworter eines Adoptionsurlaubs argumentieren, aus Sicht des Kindeswohls sei es zentral, dass Eltern und Kinder nach einer Adoption die wichtigen Bindungen innerhalb der Familie aufbauen könnten. Aus gesellschafts- und familienpolitischer Perspektive stelle eine moderate Adoptionsentschädigung eine wichtige Investition in die Zukunft der betroffenen Familien dar, heisst es in einer Mitteilung der Kommission.
Die Gegner finden, ein Ausbau bei den Sozialversicherungen strapaziere die Solidarität und sei angesichts der schwierigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen nicht angezeigt. Sie argumentieren auch, dass die Adoption im Unterschied zur Mutterschaft nicht an die Geburt und den damit zusammenhängenden Gesundheitsschutz der Mutter anknüpft. Weil es kein Arbeitsverbot für die Frauen gebe, gebe es auch keinen Erwerbsausfall, der entschädigt werden müsste.
Artikel
Kommentare
Noch kein Kommentar