Arbeitsmarkt | Nicht nur weniger Lohn...

Teilzeit hat finanzielle Folgen für Sozialversicherungs-Leistungen

Wer sein ganzes Erwerbsleben lang Teilzeit arbeitet, erhält in den Sozialversicherungen spürbar tiefere Leistungen.
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Wer sein ganzes Erwerbsleben lang Teilzeit arbeitet, erhält in den Sozialversicherungen spürbar tiefere Leistungen.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 05.03.18 0
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Teilzeitarbeit heisst nicht nur weniger Lohn und häufig ungesicherte Arbeitsverhältnisse, sondern auch geringere Weiterbildungs- und Karrierechancen. Wer sein ganzes Erwerbsleben lang Teilzeit arbeitet, erhält zudem in den Sozialversicherungen spürbar tiefere Leistungen.

Eine generelle Aussage, wie stark die Altersrente bei einer bestimmten Pensenreduktion sinken wird, lässt sich nicht machen. Die Rentenhöhe in der AHV berechnet sich mittels einer Formel, in die die Höhe der geleisteten Beiträge und die Anzahl Beitragsjahre einfliessen.

Eine Pensenreduktion führt nicht zu fehlenden Beitragsjahren, wohl aber zu tieferen AHV-Beiträgen. Dadurch kann die Rente tiefer ausfallen. Allerdings gibt es bei hohem Lohnniveau keine oder nur geringfügige Einbussen bei der AHV, bei tiefem Lohnniveau hingegen schon. Hilfreich ist das Online-Tool für die Rentenschätzung: http://acor-avs.ch/conditions.

In der beruflichen Vorsorge besteht ein direkter Bezug zwischen den geleisteten Beiträgen (inklusive deren Verzinsung) und der Rente. Häufig sind geringfügig Teilzeitbeschäftigte nicht dem BVG unterstellt oder haben nur eine kleine BVG-Rente. Reduzierte Pensen treffen dabei vor allem ältere Arbeitnehmer, da deren Beiträge höher sind als jene von jungen Arbeitnehmern und da ältere weniger Erwerbsjahre vor sich haben, um allfällige Einbussen zu kompensieren.

Folgen haben Pensenreduktionen unter Umständen auch auf die Höhe des Arbeitslosentaggeldes, sollten die Betroffenen ihre Stelle anschliessend dennoch verlieren. Die Höhe des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung beträgt 70 oder 80 Prozent des massgeblichen Verdienstes, der sich nach dem Durchschnitt der letzten sechs Beitragsmonate bemisst. Fällt der Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate höher aus als jener der letzten sechs Beitragsmonate, ist dieser massgebend.

05. März 2018, 10:46
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