Finanzen | 3098 Selbstanzeigen mit Vermögenswerten von insgesamt 2,201 Milliarden Franken
Rekordhohe Zahl reuiger Steuersünder im Kanton Tessin
Der Kanton Tessin vermeldet einen neuen Rekord: 3098 Selbstanzeigen mit Vermögenswerten von insgesamt 2,201 Milliarden Franken sind im letzten Jahr beim kantonalen Steueramt eingegangen.
Damit übertrifft das Tessin 2018 die bereits hohen Zahlen des Vorjahres: 2017 waren 1584 Selbstanzeigen mit Vermögenswerten von 1,802 Milliarden Franken eingegangen.
Darüber hinaus teilte das Finanz- und Wirtschaftsdepartement des Tessins am Mittwoch mit, dass im letzten Jahr 1700 Dossiers mit Selbstdeklarationen behandelt worden sind. Daraus ergaben sich zusätzliche Steuereinnahmen von insgesamt rund 115 Millionen Franken; davon 19 Millionen Franken Bundessteuer, 55 Millionen Franken Kantonssteuer und 41 Millionen Franken Gemeindesteuer.
Zum Vergleich: Das Zürcher Steueramt hat im letzten Jahr 5000 Selbstanzeigen erledigt, die Bund, Kanton und Gemeinden 122 Millionen Franken Steuereinnahmen einbrachten.
Als Gründe für die gestiegene Zahl der Selbstanzeigen führte der Kanton Tessin in seiner Mitteilung einerseits den Automatischen Informationsaustausch (AIA) von Bankdaten an, der Anfang 2017 zwischen zahlreichen Ländern in Kraft trat; andererseits habe die Weissgeldstrategie der Schweizer Banken eine Rolle gespielt.
Über 7000 Selbstdeklarationen seit 2010
Zudem sind im Tessin die Anzahl der Selbstdeklarationen und die entsprechenden Vermögenswerte für 2018 und 2017 bei weitem die höchsten seit 2010. Insgesamt verzeichnet der Kanton 7362 Selbstdeklarationen mit entsprechenden Vermögenswerten von 8,225 Milliarden Franken für den Zeitraum von 2010 bis 2018.
Landesweit besteht seit 2010 die Möglichkeit, einmal im Leben eine straflose Selbstanzeige einzureichen und damit nicht deklarierte Einkommen und Vermögen zu melden. Dabei müssen die Steuerpflichtigen die Nachsteuer samt Zins auf maximal zehn Jahre zurück bezahlen, erhalten aber keine Busse. Sobald eine schweizerische Steuerbehörde im Besitz einer Meldung ist, kann vom Instrument der straflosen Selbstanzeige nicht mehr Gebrauch gemacht werden.
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