Justiz | Unterhaltszahlung nach Trennung

Leiturteil für gleichgeschlechtliche Eltern

Haben zwei gleichgeschlechtliche Personen zusammen Kinder, kann nur eine davon leiblicher Elternteil sein. Der andere gilt als Co-Elternteil, der keine rechtliche Elternrolle einnimmt und deshalb gemäss Partnerschaftsgesetz bei einer Trennung nicht zum Kinderunterhalt verpflichtet werden kann. Der Richter hat nun in diesem Fall ein Urteil gefällt, das vom Partnerschaftsgesetz abweicht.
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Haben zwei gleichgeschlechtliche Personen zusammen Kinder, kann nur eine davon leiblicher Elternteil sein. Der andere gilt als Co-Elternteil, der keine rechtliche Elternrolle einnimmt und deshalb gemäss Partnerschaftsgesetz bei einer Trennung nicht zum Kinderunterhalt verpflichtet werden kann. Der Richter hat nun in diesem Fall ein Urteil gefällt, das vom Partnerschaftsgesetz abweicht.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 08.09.19 0
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Auch gleichgeschlechtliche Elternteile in eingetragener Partnerschaft müssen nach einer Trennung Unterhalt für die gemeinsamen Kinder bezahlen. Dies hat das Regionalgericht Bern-Mittelland in einem Fall zweier Mütter entschieden.

Gemäss dem Urteil wird der Unterhalt wie bei gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren berechnet, wenn die gleichgeschlechtlichen Paare die gemeinsamen Kindern gemeinsam betreut haben, wie der Anwalt der leiblichen Mutter, Dominic Nellen, am Sonntag mitteilte. Er bezeichnete das Urteil als Leiturteil, "weil es richtungsweisend für viele Regenbogenfamilien ist".

Haben nämlich zwei gleichgeschlechtliche Personen zusammen Kinder, kann nur eine davon leiblicher Elternteil sein. Die andere wird als Co-Mutter oder Co-Vater bezeichnet.

Diese Co-Eltern übernehmen wohl tagtäglich die soziale Rolle eines Elternteils, nicht jedoch eine rechtliche. Zu den gemeinsamen Kindern besteht - sofern keine Stiefkindadoption vorgenommen wird - rechtlich absolut keine Verbindung. Dies führt dazu, dass der Co-Elternteil gemäss Partnerschaftsgesetz bei einer Trennung nicht zum Kinderunterhalt verpflichtet werden kann.

Diese Gesetzeslücke besteht deshalb, weil das Partnerschaftsgesetz davon ausgeht, dass zwei Frauen oder zwei Männer nie zusammen Kinder haben. In der Realität kommt dies jedoch öfters vor: In der Schweiz wird von 6000 bis 30'000 Kinder ausgegangen, die mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen.

Gemeinsam durchs Leben gegangen

Im Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte, geht es um zwei Frauen, die sich im Jahr 2004 kennengelernt hatten. Nachdem sie ein Paar geworden und zusammengezogen waren, erfüllten sie sich ihren Kinderwunsch mit einer Samenspende. Die Co-Mutter war bei jeder Insemination bei der jetzt leiblichen Mutter, bei jeder Untersuchung und der Geburt der Kinder dabei.

Die leibliche Mutter reduzierte nach der Geburt ihr Arbeitspensum auf 50 Prozent, die Co-Mutter blieb Hauptverdienerin der Familie. Anschliessend bauten die Partnerinnen gemeinsam ein Haus. Um sich abzusichern, liessen sie ihre Partnerschaft eintragen.

Nach zunehmenden Beziehungsproblemen trennten sich die beiden Frauen, Ende 2016 verliess die Co-Mutter das gemeinsame Haus. Die leibliche Mutter blieb mit den gemeinsamen Kindern zurück und versuchte seither, gerichtlich Unterhalt für sich und die Kinder zu erhalten.

Neue Rechtslage geschaffen

Der Richter hält in seinem am 3. Dienstag publizierten Urteil fest, dass er sich entgegen dem Partnerschaftsgesetz für die Regelung des Kontaktrechts (Besuchs- und Ferienrecht) als zuständig erachtet. Zudem berechnet er für den Unterhalt den Bedarf der alleinerziehenden Mutter mit den gemeinsamen Kindern wie es dies bei einem gemischtgeschlechtlichen Ehepaar tun würde.

Damit schafft das Gericht eine neue Rechtslage: Die getrennt lebende Co-Mutter muss einen Unterhaltsteil für ihre sozialen Kinder bezahlen, obwohl sie rechtlich mit den Kindern gar nicht verbunden ist.

"Das Urteil zeigt, dass Regenbogenfamilien mit gemeinsamen Kindern eine Realität sind und dass es Regeln braucht, um solchen Familien und insbesondere den Interessen der Kinder gerecht werden zu können", erklärte Nellen.

Es sei ein Signal an die Politik: "Regenbogenfamilien mit eingetragener Partnerschaft müssen gleich behandelt werden wie gemischtgeschlechtliche Familien. Denn ein Kind wählt sich den rechtlichen Hintergrund seiner Herkunftsfamilie nicht aus."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann ans Obergericht weitergezogen werden.

08. September 2019, 21:30
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