Gesundheit | Sterbehilfe in Spitälern sowie in Alters- und Pflegeheimen
Neue Gesetzgebung zu Sterbehilfe in Genf
In Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern im Kanton Genf besteht neu ein Recht, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Der Kanton hat dazu neue Gesetzesgrundlagen in Kraft gesetzt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Genfer Institutionen Sterbehelfern den Zutritt nicht verweigern. Dies ist der Fall, wenn die um Sterbehilfe ersuchenden Patienten urteilsfähig sind, an einer unheilbaren und schweren Krankheit leiden und Alternativen zur Sterbehilfe mit den Patienten besprochen worden sind.
Angestellte von Spitälern oder Pflegeeinrichtungen sind aber nicht verpflichtet, mitzuwirken, wenn Sterbehilfe geleistet wird. Genf ist nicht der erste Kanton mit Gesetzgebungen zur Sterbehilfe in Heimen. Als erster hatte der Kanton Waadt Regelungen dazu. Auch Neuenburg hat inzwischen ein ähnliches Gesetz.
Kommission fehlt noch
In Genf fehlt aber noch die Kommission, die das Geschehen rund um die Sterbehilfe überwacht. Sie soll spätestens Ende September eingesetzt werden, wie Gesundheitsdirektor Mauro Poggia am Montag im Westschweizer Radio RTS sagte.
Einsitz nehmen sollen ein Arzt oder eine Ärztin, eine Vertretung der Gesundheitsdirektion sowie Patientenorganisationen, ein Spezialist oder eine Spezialistin in Bioethik, eine Anwältin oder ein Anwalt. Sie kann bei Fragen kontaktiert werden, zum Urteilsvermögen von Patienten oder wenn Kranke von Dritten beeinflusst sein könnten.
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Kommentare
Arthur Heinzmann, Visp - ↑3↓5
Gas Urteilsvermögen derer, die diese "Hilfe" in Anspruch nehmen möchten, ist das eine. Das Urteilsvermögen derer, die diese "Hilfe" genehmigen oder gar anbieten, ist eher fragwürdig.
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