Bundesgericht | Wegen Fluchtgefahr

Gefangener erhält keinen Urlaub für Gedenkgottesdienst

Der Mann habe es abgelehnt, die Gedenkfreier in die Vollzugsanstalt zu verlegen oder sich zumindest an die Feier begleiten zu lassen.
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Der Mann habe es abgelehnt, die Gedenkfreier in die Vollzugsanstalt zu verlegen oder sich zumindest an die Feier begleiten zu lassen.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 17.01.20 0

Ein wegen vorsätzlicher Tötung verurteilter Grieche hat zu Recht wegen Fluchtgefahr keinen Urlaub für den Besuch eines Gedenkgottesdienst erhalten. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann tötete 2013 einen Arbeitskollegen, dem er beim Betrieb einer Hanfanlage in Kloten geholfen hatte.

Mit einem Hammer hatte der heute Vierzigjährige auf seinen Kollegen eingeschlagen und ihn anschliessend mit einem Kabel erhängt. Dafür wurde der Täter wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Im Oktober kommenden Jahres wird der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst haben. Um einen Gedenkgottesdienst für seine verstorbene Tochter besuchen zu können, beantragte er 2018 einen Urlaub. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies das Gesuch wegen Fluchtgefahr ab.

Nachdem der Betroffene erfolgreich Beschwerde beim Zürcher Verwaltungsgericht eingelegt hatte, zog die Oberstaatsanwaltschaft den Fall ans Bundesgericht.

Die Lausanner Richter halten in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest, dass von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse. Es lägen ausreichend Gründe dafür vor. Mit einer Flucht würde sich der Grieche zwar um die Möglichkeit bringen, nach der Strafverbüssung nach Deutschland zurückkehren zu können. Dort lebt der Sohn des Verurteilten bei seinen Grosseltern.

Die noch zu verbüssende Strafe sei jedoch relativ lang. Zudem habe der Mann abgelehnt die Gedenkfreier in die Vollzugsanstalt zu verlegen oder sich zumindest an die Feier begleiten zu lassen. Insgesamt liegen für das Bundesgericht deshalb ausreichend Gründe vor, um von einer Fluchtgefahr auszugehen.

17. Januar 2020, 21:30
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