Bundesgericht | Informationen von 40'000 UBS-Konten
Schweiz darf UBS-Kundendaten an Frankreich liefern
Das Bundesgericht hat in einer öffentlichen Beratung entschieden, dass die Lieferung von UBS-Kundendaten an Frankreich zulässig ist. Die Informationen dürfen jedoch nicht für das Strafverfahren gegen die UBS in Frankreich verwendet werden.
Über den zweiten Punkt herrschte bei der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts klare Einstimmigkeit. Nicht die gleiche Auffassung vertraten die Richter jedoch bei der Frage, ob es sich beim Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde für insgesamt 40‘000 Kontonummern um eine verbotene Fishingexpedition handelt oder nicht.
Die Minderheit der Richter argumentierte, die französische Behörde habe nicht ausreichend Informationen dazu geliefert, dass ein gesetzeswidriges Verhalten vorliegen könnte. Während auf der ersten der drei von den Franzosen gelieferten Listen die Namen vorhanden sind, bestehen die beiden anderen Listen lediglich aus Kontonummern.
Prüfungen der französischen Steuerbehörde hatten ergeben, dass vom ersten kontrollierten Drittel der ersten Liste die Hälfte der aufgeführten Personen ihre Vermögen nicht korrekt versteuert hatten. Sie schloss daraus, dass sich auch auf den anderen beiden Listen Steuersünder befinden.
Diesen Schluss liess die Minderheit der Richter nicht zu. Anders sah es die obsiegende Mehrheit. Für sie war klar, dass ein Verhaltensmuster vorliege, was für die Bewilligung der Amtshilfe ausreicht. Auch sah die Mehrheit die weiteren Kriterien für die Gewährung der Amtshilfe als erfüllt an.
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