Bundesgericht | Angeordnete Massnahmen klar definiert

Bundesgericht bestätigt Massnahmen gegen Stalker

Bundesgericht bestätigt: Durch das Ortsverbot wird der Mann weder in seiner Bewegungs- noch in seiner Wirtschaftsfreiheit ernsthaft beeinträchtigt.
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Bundesgericht bestätigt: Durch das Ortsverbot wird der Mann weder in seiner Bewegungs- noch in seiner Wirtschaftsfreiheit ernsthaft beeinträchtigt.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 25.05.18 0
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Das Bundesgericht hat das Kontaktverbot und weitere Massnahmen gegen einen Stalker bestätigt, der eine Frau sowie ihr privates und berufliches Umfeld nach einer kurzen Beziehung mit Mails, Briefen und Telefonaten belästigte. Der Mann findet dies unverhältnismässig.

Die Beziehung dauerte im Jahr 2010 nur wenige Monate. Obwohl die Frau dem Mann unmissverständlich mitteilte, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wolle, liess er die Sache nicht ruhen.

Ende Sommer 2012 machte die Betroffene vor dem Bezirksgericht March SZ eine Persönlichkeitsverletzung geltend. Sie verlangte ein Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbot in Bezug auf sich selbst und ihr Umfeld. Der Mann erhob Widerklage und beantragte unter anderem, ihr sei zu verbieten, ihn als "Stalker" zu bezeichnen.

Das Bezirksgericht folgte dem Begehren der Frau, und auch das Kantonsgericht bestätigte die Massnahmen weitgehend. So wurde dem Stalker jeglicher Kontakt mit der Frau verboten - egal ob brieflich, telefonisch oder sonstwie.

Auch wurde ihm untersagt, Kontakt zu Familienangehörigen und Berufskollegen aufzunehmen. Zudem muss er sich vom Wohn- und Arbeitsort der Frau fernhalten.

Der Mann legte vor Bundesgericht dar, die Massnahmen seien unverhältnismässig und nicht ausreichend klar. Wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervor geht, gab er an, seit der Klageerhebung keinen Kontakt mehr aufgenommen zu haben und dies auch nicht mehr zu beabsichtigen.

Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt

Das Bundesgericht bestätigte die angeordneten Massnahmen. Wie das Kantonsgericht geht es davon aus, dass das Ortsverbot den Mann weder in seiner Bewegungs- noch Wirtschaftsfreiheit ernsthaft beeinträchtigt. Die Lebenskreise der beiden Parteien seien zu unterschiedlich.

Auch erachtet das Bundesgericht die Kontaktsperre zum Umfeld der betroffenen Frau als ausreichend klar definiert. Es gehe dabei nicht darum, diese Drittpersonen zu schützen. Ziel sei vielmehr, dass die Betroffene nicht mittelbar belästigt werden könne.

Keine Einwände haben die Lausanner Richter auch gegen die unbefristete Verhängung der Massnahmen. Der Mann hatte vorgebracht, dass dadurch ein "negatives Licht" auf ihn falle. Dies verneint das Bundesgericht, weil die Lebenskreise der beiden Parteien zu unterschiedlich seien, als dass das Orts- und Annäherungsverbot offensichtlich werden könnte.

25. Mai 2018, 12:00
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