Energie | Zahlreiche Änderungen in der Vernehmlassung
Bund will Vergütungen für Photovoltaikanlagen senken
Der Bund will die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen senken. Ab dem 1. April 2019 soll diese 10 Rappen pro Kilowattstunde betragen, 9 Prozent weniger als im laufenden Jahr.
Das Energiedepartement (UVEK) hat am Freitag die Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen eröffnet. Im Bericht dazu begründet es den Schritt mit den gesunkenen Investitionskosten für Anlagen ab 100 Kilowatt (kW), denen die Einspeisevergütung zur Verfügung steht.
Senken will das UVEK auch die Sätze für die Einmalvergütung. Das betrifft angebaute und freistehende Anlagen bis 30 kW, bis 100 kW und ab 100 kW. Die Beträge sollen von 400 beziehungsweise 300 Franken auf 280 Franken gesenkt werden. Der Hintergrund sei die Dynamik des Marktes, heisst es im Bericht.
Grössere Anlagen fördern
Im Marktsegment bis 100 kW würden deutlich mehr Anlagen zugebaut als im Segment ab 100 kW. Mit der stärkeren Absenkung der Vergütung bei den kleineren Anlagen soll der Zubau von Anlagen ab 100 kW gestützt werden. Zudem führe die "flat rate" eines Leistungsbeitrags von 280 Franken zu einer Vereinfachung des Fördersystems sowie einer vermehrten Konkurrenz zwischen den Anlagengrössen, schreibt das UVEK.
Auch die Einmalvergütungen von integrierten Anlagen sollen ab dem 1. April 2019 angepasst werden - und zwar so, dass sie im Durchschnitt etwa 13 Prozent über denen für angebaute und freistehende Anlagen liegen.$
Mehr Geld für Geothermie
Die Einspeisevergütung für Geothermieanlagen soll für alle Leistungsklassen um 6,5 Rappen pro Kilowattstunde erhöht werden. Der Grund ist ein erhöhter Kapitalzinssatz, der bei der Geothermie-Referenzanlage zur Anwendung kommt.
Die Vernehmlassung zur Revision der Energieförderungsverordnung dauert bis zum 31. Oktober. Ändern will das UVEK auch die Energieverordnung und die Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung.
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Neu könnte ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch auch dann gebildet werden, wenn der Grundeigentümer eines trennenden Grundstücks - beispielsweise ein Weg, eine Strasse, ein Bach oder ein Eisenbahntrasse - sein Einverständnis dazu gibt, jedoch selbst nicht am Zusammenschluss teilnimmt.
Von Neuerungen betroffen sind ferner die Projektanten von Wind- und Wasserkraftwerken. Bei der Energie aus Siedlungsabfall soll künftig zwischen dem erneuerbaren und dem nicht erneuerbaren Anteil unterschieden werden.
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