Energie | Update: Berner Verwaltungsgericht urteilt zugunsten der Kraftwerke Oberhasli AG
Beschwerden gegen Vergrösserung des Grimselstausees abgewiesen
Das Berner Verwaltungsgericht hat die Beschwerden von Umweltverbänden gegen eine allfällige Erhöhung der Grimselstaumauer abgewiesen. Ein Ausbau liegt jedoch derzeit aus wirtschaftlichen Gründen auf Eis.
Das ausgeprägte nationale Interesse an der Nutzung und am Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt laut dem bernischen Verwaltungsgericht die Eingriffe in die Landschaft. Dieses Urteil vom 21. Mai machten die Kraftwerke Oberhasli (KWO) am Montag publik. Der Entscheid kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Konkret ging es bei der Beschwerde um die teilweise Überflutung des Gletschervorfeldes am Unteraargletscher, den Eingriff in eine durch das Bundesinventar geschützte Landschaft sowie um Auswirkungen eines grösseren Stausees auf den Brienzersee.
Laut KWO wies das Verwaltungsgericht alle drei Beschwerdepunkte ab und bestätigte damit die vom Berner Kantonsparlament 2012 ergänzte Konzession. Eine Erhöhung der Staumauer ist aber derzeit ohnehin nicht aktuell: Das Projekt werde "aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen" derzeit nicht vorangetrieben.
Ersatz bestehender Mauer unbestritten
"Oberste Priorität" habe der Ersatz der über 90 Jahre alten Staumauer Spitallamm. Diese Bauarbeiten starten im Juni und werden bis 2025 dauern. Gegen den Ersatz der Staumauer haben die Umweltverbände nicht opponiert, da die neue Staumauer die gleiche Höhe aufweist wie die alte.
Die Mauer könnte aber dereinst erhöht werden, was gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtlich möglich wäre. Eine Vergrösserung des Sees brächte ein zusätzliches Speichervolumen von 240 GWh. Zusätzliche Speicherkapazitäten seien im Hinblick auf die Energiestrategie 2050 von grosser Bedeutung, hält die KWO fest.
Bundesgericht relativierte Moorschutz
Bereits 2017 hatte das Bundesgericht ein erhebliches öffentliches und privates Interesse am Ausbau der bestehenden Wasserkraftnutzung an der Grimsel festgehalten. Zwar schützt die Bundesverfassung Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung.
Bei der von einer Anhebung des Seespiegels betroffenen Fläche handelt es sich aber gemäss Bundesgericht um eine Randzone der Moorlandschaft an der Grimsel. Der Bundesrat habe seinen Ermessensspielraum deshalb nicht überschritten, als er die südliche Grenze der Moorlandschaft Grimsel 27 Meter über dem heutigen Stauseespiegel festlegte.
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