Justiz | Arzt soll Britin falsch behandelt haben
Behandlungsfehler: Arzt wird der fahrlässigen Tötung beschuldigt
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Arztes abgewiesen, dem fahrlässige Tötung vorgeworfen wird. Er soll eine Britin falsch behandelt haben, die ihre Mutter nach Zürich begleitete. Die schwer kranke Mutter beging in Pfäffikon ZH einen begleiteten Suizid.
Die Britin befand sich Mitte Oktober 2016 mit ihrer Mutter und einem Sterbebegleiter von Dignitas in einer von der Organisation zur Verfügung gestellten Wohnung. Dort sollte die Mutter sterben. Plötzlich klagte die Britin über Kopfschmerzen, und sie musste sich übergeben.
Weil sie nach einer halben Stunde immer noch erbrach, bot der Sterbehelfer über das Büro von Dignitas einen Arzt auf. Dieser spritzte der Frau das Beruhigungsmittel Temesta. Bald darauf wurde sie bewusstlos. Als ihr Ehemann gut vier Stunden später in der Wohnung eintraf, sass seine Frau nach vorne gebückt auf dem Sofa.
Gemäss dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts machte die Britin seltsame Atemgeräusche und hatte Schaum vor dem Mund. Wenig später hörte sie auf zu atmen, so dass der Sterbehelfer die Ambulanz alarmierte. In einem schweren Koma-Zustand wurde die Frau ins Universitätsspital Zürich geflogen.
Es stellte sich heraus, dass bei der Britin eine Fehlbildung der Blutgefässe im Kleinhirn bestand, die jederzeit zu einer Hirnblutung hätte führen können. Die Staatsanwaltschaft Zürich leitete jedoch eine Untersuchung ein. Sie wirft dem von Dignitas aufgebotenen Arzt Diagnose- und Behandlungsfehler vor.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass bei einer rechtzeitigen Einweisung in ein Spital die tödliche zentrale Atemlähmung als Folge der Hirnblutung hätte verhindert werden können. Im Rahmen der Untersuchung gab die Staatsanwaltschaft zum bereits bestehenden Autopsiebericht und dem Todesursachen-Gutachten ein weiteres Gutachten in Auftrag.
Dagegen legte der Arzt vergeblich Beschwerde beim Obergericht Zürich ein. Dieses trat darauf nicht ein. Das Bundesgericht hat diesen Beschluss bestätigt. Es hält fest, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Auftrag kein Bundesrecht verletzt habe. Bei dem Gutachten handle es sich nicht um eine Zwangsmassnahme, sondern um eine rein fachmedizinische Beweisergänzung.
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