Justiz | Ob der Kanton einen Wertersatz von 3000 Franken für den Wolfsabschuss stellt, ist noch nicht entschieden
Oberwalliser Jäger zahlt Busse für irrtümlich erlegten Wolf
Für eine irrtümlich erlegte Wölfin muss ein Jäger aus dem Goms eine Busse von 1200 Franken zahlen. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis blieb damit weit unter der maximal möglichen Busse von 10 000 Franken.
Der Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2018 in Blitzingen. Zu dieser Zeit befand sich der Jäger am Rottenufer bei Blitzingen auf der Fuchspassjagd. Auf der gegenüberliegenden Seite des Rottens auf eine Schussdistanz von rund 40 Metern hatte er zu diesem Zweck Beize für das Raubwild ausgelegt. Der Grünrock wollte dank hellem Mondschein von den guten Bedingungen für die Fuchspassjagd profitieren.
Weil Ranzzeit herrschte und die Füchse deshalb stark in Bewegung waren, wurde die Jagd allerdings erschwert. Kurz nach Mitternacht nahm der Jäger einen Fuchs auf der Langlaufloipe am anderen Rottenufer wahr. Er wurde von einem zweiten Tier verfolgt. Weil der Mann beim ersten Tier nicht zum Schuss kam, gab er unmittelbar danach einen Schrotschuss auf das zweite Tier ab.
Schrotschuss aus 40 Metern Distanz
Der Jäger sah, dass er das Tier aus rund 40 Metern Entfernung mit dem Schrot getroffen hatte, konnte es aber in der Dunkelheit nicht ausfindig machen. Bei der Nachschau am folgenden Tag bemerkte er den fatalen Irrtum. Statt eines Fuchses hatte er in der Nacht die Wölfin F28, wie sich später herausstellte, erlegt. Er erstattete umgehend Selbstanzeige beim zuständigen Wildhüter und outete sich zwei Tage danach im «Walliser Boten» als Schütze. Er wollte damit verhindern, dass andere Personen in der Region für den Wolfsabschuss verdächtigt werden.
Mit Strafbefehl von Mitte Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft Oberwallis den Fall nun ad acta gelegt. Der Jäger konnte den zuständigen Staatsanwalt, der im Übrigen letzthin vor dem Bezirksgericht Brig auch den Fall eines mutmasslichen Wolfswilderers vertrat, davon überzeugen, dass er die Wölfin nicht mit Absicht erlegt hatte. Weil sich das Grossraubtier auf der Langlaufloipe bewegte, die rund 30 Zentimeter tiefer lag als der Neuschnee am Loipenrand, konnte der Jäger lediglich Teile des Oberkörpers des vermeintlichen Fuchses wahrnehmen. Er hat also darauf verzichtet, das Tier sauber anzusprechen, wie es die Pflicht eines Jägers ist.
Mildes Urteil wegen verdeckter Sicht
Für diese fahrlässige Pflichtverletzung im strafrechtlichen Bereich der Übertretungen sieht das Gesetz keine Geldstrafe, sondern eine Busse vor. Im vorliegenden Fall hätte die höchstmögliche Busse bei 10 000 Franken gelegen. Weil dem Jäger wegen des Neuschnees die Sicht auf den Wolf nur teils möglich war, liess der Staatsanwalt Milde walten und sprach eine Busse von lediglich 1200 Franken wegen Widerhandlungen gegen das eidgenössische Jagdgesetz aus.
In dieser Busse mit enthalten ist auch eine Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz, weil der Jäger für die Jagdsaison 2017/18 lediglich das Patent für die Hoch- und Niederjagd, nicht aber für die Fuchspassjagd gelöst hatte. Der Mann hat den Strafbefehl akzeptiert, womit er rechtskräftig ist. Er wollte das Urteil auf Anfrage des «Walliser Boten» am Donnerstag nicht kommentieren.
Wertersatz von 3000 Franken?
Allerdings könnte sich der Gebüsste noch mit einer Schadenersatzforderung des Kantons konfrontiert sehen. Denn der Kanton kann durch den Jagddienst – gemäss Artikel sieben des kantonalen Jagdgesetzes – bei Widerhandlungen gegen den Schutz wild lebender Tiere Schadenersatzansprüche gegenüber den Verursachern geltend machen.
Dabei gelangen die gemäss einem Staatsratsentscheid festgelegten Tarife zur Anwendung. Dieser sieht im Falle eines Wolfsabschusses einen Wertersatz in Höhe von 3000 Franken vor. Der Jagddienst hat zurzeit über die Geltendmachung dieses Anspruches noch nicht entschieden, wie er am Donnerstag auf Anfrage mitteilte.
Norbert Zengaffinen
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