Rechtliche Hinweise
AGB 1815 Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend die vertraglichen Beziehungen zwischen Inserenten und der Mengis Druck und Verlag AG und Alpmedia AG (in der Folge auch Verlage genannt).
1. Geschäftsbeziehungen zu Inserenten
1.1. Die Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag) zwischen den Verlagen und einem Inserenten.
1.2. Der Insertionsvertrag beinhaltet die Publikation (Einzelaufträge, Wiederholungsaufträge und Mengenabschlüsse) von Inseraten, Werbebeilagen und Beiheftern (Inserate) durch die Verlage , inkl. oder exkl. Beratung, Kreation von Inseraten im DTPVerfahren, Erstellung von Mediaplänen oder administrativen Dienstleistungen.
2. Geschäftsbedingungen der Inserenten
2.1. Diese Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsabschluss Bestandteil des Insertionsvertrages. Gleichzeitig verzichtet der Inserent auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen.
3. Preise
3.1. Bezüglich Publikation gelten die jeweils gültigen Insertionstarife und Rabatte der Verlage, zuzüglich MWSt.
3.2. Die Verlage behalten sich bei Offerten das Recht vor, offensichtliche Fehler, wie z.B. das Verwechseln von Tarifen, Rubriken etc., bei der Auftragserteilung zu berichtigen.
3.3. Bezüglich Beratungs-, Kreations-, Planungs- oder administrativen Dienstleistungen der Verlage gelten deren jeweils gültigen Dienstleistungstarife, zuzüglich MWSt.
3.4. Änderungen der Insertionstarife, Rabatte, Dienstleistungstarife und der MWSt. treten auch bei laufenden Publikationen sofort in Kraft.
4. Zusätzliche Kosten
4.1. Ausserordentliche Aufwendungen der Verlage , welche nicht in deren Insertions- oder Dienstleistungstarifen enthalten sind, können zusätzlich verrechnet werden, zuzüglich MWSt. Als solche gelten auf Seiten der Verlage beispielsweise aufwändige Bearbeitungen von Druckmaterial, DTP-Kosten, Expressgebühren, mehrfache Auftragsmutationen, nachträgliche Korrekturen von Rechnungen, Fremdleistungen, aufwändige Media-Planungen, aufwändige Belegerstellungen usw.
5. Grösse der Inserate
5.1. Für die Verrechnung massgeblich ist die in der betreffenden Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen und Rahmeninseraten werden zur Abdruckhöhe 2 mm dazugerechnet. Der angebrochene Millimeter wird voll verrechnet. Die Begriffe „nötige Höhe“ oder „Abdruckhöhe“ verstehen sich nicht als minimale, sondern als die dem Sujet angepasste Raumbegrenzung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften des SZV/VSW.
6. Mengenabschlüsse, Mengenrabatte
6.1. Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen in mm oder Franken (nachfolgend Volumen) während einem bestimmten Zeitraum (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte vorsehen.
6.2. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet.
6.3. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zu viel bezogene Rabatt rückbelastet. Dem Inserenten wird dabei eine vom Verlag festgelegte Toleranz auf dem vereinbarten Volumen gewährt. Die nicht bezogenen Volumen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.
7. Wiederholungsaufträge, Wiederholungsrabatte
7.1. Für Inserate, die an zum voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen (Wiederholungsaufträge), können die Insertionstarife Wiederholungsrabatte vorsehen.
7.2. Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen; einzig bei Vollvorlagen in gleicher Grösse können in der Regel die Sujets gewechselt werden.
7.3. Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe erreicht wird.
8. Modalitäten Mengenabschlüsse bzw. Wiederholungsaufträge
8.1. Für jedes Insertionsorgan muss ein separater Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag vereinbart werden.
8.2. Der Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag kann grundsätzlich nur von einem einzelnen Inserenten getätigt werden. Konzernen und Holdinggesellschaften kann jedoch die Schweizerische Treuhandgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen die Berechtigung zusprechen, Konzernabschlüsse zu tätigen.
8.3. Die Laufdauer des Mengenabschlusses bzw. Wiederholungsauftrages beträgt 12 Monate. Beginnt er bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres; beginnt er ab 16. bis Ende eines Monats, so läuft er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres.
8.4. Grundsätzlich gilt für die ganze Laufdauer der gleiche Rabattsatz.
9. Verlegerrecht
9.1. Die Verlage behalten sich vor, Änderungen der Inseratinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
9.2. Die Verlage können aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt termingebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben. Bei Danksagungen gilt ein Verschiebungsrecht von bis zu 7 Werktagen.
9.3. Die Verlage können Inserate mit dem Begriff "Inserat" oder einer ähnlichen Bezeichnung versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.
9.4. Die Verlage können grundsätzlich über die Platzierung der Inserate bestimmen. Platzierungswünsche des Auftraggebers können nur unverbindlich entgegengenommen werden. Für eingehaltene Platzierungsvorschriften wird der festgelegte Preis erhoben.
9.5. Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für die Verlage erst nach Genehmigung eines Musters bindend.
10. Chiffreinserate
10.1. Die Verlage verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Die Verlage kann in begründeten Fällen · Justiz - oder Verwaltungsbehörden · Personen, die einem Chiffreinserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen die Identität des Chiffreinserenten bekannt geben.
10.2. Die Verlage braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen.
10.3. Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich verrechnet.
10.4. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.
11. Probeabzüge
11.1. Auf Anfrage können Probeabzüge für kommerzielle Inserate ab 500 mm oder CHF 500.- geliefert werden, sofern die Druckunterlagen mindestens 3 Tage vor Annahmeschluss eintreffen.
11.2. Inserate werden auch dann an den festgelegten Daten veröffentlicht, wenn die Autorisierung des Probeabzugs durch den Auftraggeber noch aussteht.
11.3. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert.
12. Druckmaterial/Anzeigengestaltung
12.1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Verlage für herkömmlich oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial (Reinzeichnungen, Filme, Fotos usw.) weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.
12.2. Die Verlage sind nicht an die Vorschriften des Inserenten betreffend Gestaltung und Schriftwahl gebunden.
12.3. Bei Gestaltung durch den Verlag gelten die jeweiligen Regeln zur Rechtschreibung der entsprechenden Zeitung.
12.4. Bei Todesanzeigen, Danksagungen oder Trauerzirkularen ist der Inserent für den Inhalt verantwortlich. Eine Kontrolle der Vor- und Nachnamen findet nicht statt. Die Gestaltung wird ohne expliziten Hinweis gemäss Zeitungsstandard gelayoutet. Offensichtliche Textfehler können durch den Verlag ohne Rücksprache korrigiert werden.
13. Zahlungskonditionen
13.1 Die Verlage kann für im Internet disponierte Anzeigen oder Inserate für bestimmte Produkte oder Rubriken Vorauszahlung/ Barzahlung /Kreditkartenzahlung verlangen.
13.2. Für die Publikation von allen übrigen Inseraten gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ohne Skontoabzug.
13.3. Auf verfallenen Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins verrechnet.
13.4. Für Mahnungen werden die Kosten verrechnet.
13.5. Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlungsprovisionen.
14. Vorzeitige Vertragsauflösung
14.1. Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, können die Verlage ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten.
14.2. Dies entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate.
14.3. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wird.
15. Fehlerhaftes Erscheinen, Nichterscheinen
15.1. Reklamationen wegen fehlerhaftem Erscheinen oder Nichterscheinen sind innerhalb von 10 Tagen nach Publikation bei den Verlagen anzubringen.
15.2. Wird der Sinn oder die Wirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigt oder ist ein Termininserat nicht erschienen, werden die Einschaltkosten ganz oder teilweise erlassen oder in Form von Inseratenraum in der betreffenden Publikation kompensiert. Bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten zur Verlage oder zum Verlag, bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei Datenverschiebungen (Ziff. 9.2), bei nicht eingehaltenen Platzierungsvorschriften, bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe oder von typographischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen entfallen die genannten Ansprüche.
15.3. Sämtliche weitergehenden Ansprüche als die in Ziff. 15.2 genannten wegen fehlerhaftem Erscheinen, Nichterscheinen oder aus anderen Gründen sind ausgeschlossen.
16. Haftung bezüglich Inhalt der Inserate
16.1. Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Branchenregeln einzuhalten und dafür der Verlage und dem Verlag verantwortlich zu sein. Er stellt die Verlage und den Verleger sowie deren Organe und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter frei. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
16.2. Für die Einhaltung des Copyrights und Lizenzrechten, wie z.B. solchen auf Schriften, Bildern, Grafiken, Namen usw. hat der Inserent vollumfänglich selber besorgt zu sein. Dieser haftet für sämtliche Kosten, die aus der Missachtung solcher Copyright Bestimmungen entstehen.
17. Gegendarstellungsrecht
17.1. Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Verlag bzw. die Verlage den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Abweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten.
18. Verwendung von Inseraten für elektronische Datenbanken
18.1. Der Inserent erklärt sein Einverständnis, dass die Verlage die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Inserent kann sein Einverständnis jederzeit zurückziehen. Er nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen und somit die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit seiner Personendaten nicht garantiert ist.
18.2. Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der Verlage insbesondere das Recht, nach Rücksprache mit dem Verlag mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen.
19. Geistiges Eigentum an Inseraten
19.1. Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der Verlage an allen von ihr selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Verlagen nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt.
20. Angewendetes Recht
Auf den Insertionsvertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung.
21. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Visp. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 01.02.2015 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.