Helvetia Nostra erhält Beschwerderecht
Bundesgericht bejaht Beschwerderecht für Helvetia Nostra
Franz Weber, seine Frau Judith und Anwalt Pierre Chiffelle von Helvetia Nostra beim Verlassen des Bundesgerichts in Lausanne am Dienstag.
Foto: zvg
Helvetia Nostra darf über die Einhaltung der Regeln zur Beschränkung von Zweitwohnungen wachen. Laut Bundesgericht ist die Initiantin der 2012 angenommenen neuen Verfassungsbestimmung dazu berechtigt, in entsprechenden Baubewilligungsverfahren Beschwerde zu erheben.
Der nach der Volksabstimmung vom März 2012 neu in die Bundesverfassung eingefügte Artikel 75b legt fest, dass der Anteil von Zweitwohnungen einer Gemeinde höchstens 20 Prozent betragen darf. Vorab in den Kantonen Wallis, Waadt und Graubünden ging nach Annahme der Neuregelung eine Flut von Baugesuchen ein.
Die Organisation Helvetia Nostra von Franz Weber erhob gegen nahezu alle Baubewilligungen, die in den Kantonen in der Folge erteilt wurden, Beschwerde. Die Gerichte im Wallis und in Graubünden stellten sich auf den Standpunkt, dass Helvetia Nostra gar nicht beschwerdeberechtigt sei. Das Bundesgericht hat der Initiantin des Verfassungsartikels am Mittwoch in einem Bündner Fall nun Recht gegeben.
Laut den Richtern in Lausanne kann Helvetia Nostra in Bewilligungsverfahren zum Bau von Zweitwohnungen und in den allenfalls folgenden Gerichtsverfahren das Verbandsbeschwerderecht beanspruchen.









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