Bundesverwaltungsgericht | Familiennachzug: Lockerung bei Erreichen der Volljährigkeit
Junge Kamerunerin darf bei ihrer Mutter in der Schweiz leben
Das Recht auf Familiennachzug erlischt nicht mehr, wenn das berechtigte Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es setzt sich damit über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweg.
Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich im am Mittwoch publizierten Urteil an den jüngsten Entscheiden des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Der Gerichtshof hatte das Problem untersucht, das beim Erreichen der Volljährigkeit während des Verfahrens für den Familiennachzug entsteht, unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb im aktuellen Entscheid zum Schluss, dass die Schweizer Praxis im Sinne der Rechtssicherheit, des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und des Beschleunigungsgebots geändert werden müsse.
Damit können sich Betroffene auch dann auf Artikel 8 der EMRK berufen, wenn sie im Verlauf des Verfahrens für den Familiennachzug volljährig werden. Dies war bisher nicht der Fall.
Krux der Verfahrensdauer
So konnte es sein, dass zwei Minderjährige mit gleichen Voraussetzungen ein Gesuch um Familiennachzug stellten und wegen unterschiedlicher Verfahrensdauern ein Jugendlicher in die Schweiz kommen konnte, der andere jedoch nicht.
Im konkreten Fall hatte eine 16-Jährige aus Kamerun bei den Walliser Behörden das Gesuch gestellt, bei ihrer Mutter in der Schweiz leben zu dürfen. Die kantonale Behörde lehnte das Gesuch ab. Das Kantonsgericht Wallis gab jedoch der jungen Frau, beziehungsweise ihrer Mutter, Recht.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Folge jedoch ab. Die junge Frau war unterdessen volljährig geworden. Diesen negativen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht nun aufgehoben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
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