Update: Bundesgericht

Zweitwohnungsartikel gilt schon ab März 2012

Initiant Franz Weber vor dem Bundesgericht in Lausanne
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Initiant Franz Weber vor dem Bundesgericht in Lausanne
Foto: Keystone

Auf dem Weg zum Bundesgericht am Mittwochmorgen: Umweltaktivist und Initiant der Zweitwohnungsinititive Franz Weber (Mitte) in Begleitung seines Anwalts und seiner Frau.
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Auf dem Weg zum Bundesgericht am Mittwochmorgen: Umweltaktivist und Initiant der Zweitwohnungsinititive Franz Weber (Mitte) in Begleitung seines Anwalts und seiner Frau.
Foto: zvg

Quelle: 1815.ch 22.05.13 0
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Laut Bundesgericht gelten die Vorschriften zur Beschränkung von Zweitwohnungen bereits ab dem Datum der Abstimmung vom März 2012. Zahlreiche Bauvorhaben, die noch letztes Jahr bewilligt wurden, müssen durch die Kantone nun neu geprüft werden.

Das Schweizer Stimmvolk hatte die Zweitwohnungsinitiative von Franz Weber und seiner Organisation Helvetia Nostra am 11. März 2012 angenommen. Der neu in die Bundesverfassung eingefügte Artikel 75b legt fest, dass der Anteil von Zweitwohnungen einer Gemeinde höchstens 20 Prozent betragen darf.

Baubewilligung aufgehoben

Das Bundesgericht hat am Mittwochmorgen nun entschieden, dass die Vorschriften zur Beschränkung von Zweitwohnungen bereits ab dem Datum der Abstimmung anzuwenden sind.

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht eine Baubewilligung aufgehoben, die in Graubünden im August 2012 ohne Berücksichtigung der Limitierung erteilt wurde.

Das Bündner Verwaltungsgericht hatte die Ansicht vertreten, dass die neue Verfassungsbestimmung erst auf Baubewilligungen anwendbar sei, die nach dem 1. Januar 2013 erteilt würden. Auf dieses Datum hin trat die Verordnung zum Zweitwohnungsartikel in Kraft. Laut Bundesgericht enthält die neue Verfassungsbestimmung jedoch ausreichend präzise Vorgaben für eine unmittelbare Anwendung.

Klarer Begriff

Wohl folge der Verfassungsbestimmung zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Ausführungsgesetz, in dem dann die Einzelheiten zu regeln seien. Der in der Verfassung verwendete Begriff «Zweitwohnung» sei jedoch für die Behörden genügend klar, um zu wissen, welche Bauvorhaben betroffen seien.

Der Rechtsbegriff der «Zweitwohnung» sei bereits in zahlreichen Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verankert. Auch die vorläufige Ermittlung des aktuellen Bestandes an Zweitwohnungen in den Gemeinden sei aufgrund entsprechender eidgenössischer Register möglich.

Sofortiger Baustopp angekündigt

Weiter betonten die Richter der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung in ihrer Beratung, dass das Stimmvolk um die Auswirkungen einer Annahme der Initiative gewusst habe. Die Initiantin Helvetia Nostra habe in ihrer Argumentation betont, dass in diesem Fall keine weiteren Zweitwohnungen mehr gebaut werden könnten.

Auch der Bundesrat selber habe in der Abstimmungsbotschaft betont, dass die Annahme der Initiative einen sofortigen Baustopp bewirke. Im Ergebnis können Baubewilligungen deshalb laut Bundesgericht angefochten werden, wenn sie zwischen 11. März und Ende 2012 ohne Rücksicht auf die neue Vorschrift erteilt wurden.

Flut an Baugesuchen

Baubewilligungen, die nach Januar 2013 erteilt wurden, ohne dass dabei die neuen Regeln zum Zweitwohnungsbau beachtet wurden, sind gemäss Bundesverfassung sogar nichtig. Nach der Abstimmung vom März war vorab in den Kantonen Wallis, Graubünden und Waadt eine Flut an Baugesuchen für Zweitwohnungen zu verzeichnen. Beim Bundesgericht sind aktuell 253 Verfahren hängig.

Am Mittwochnachmittag wird das Bundesgericht darüber entscheiden, ob die Organisation Helvetia Nostra in den Baubewilligungsverfahren zu Zweitwohnungsbauten beschwerdeberechtigt ist.

22. Mai 2013, 14:32
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