Online seit 3.02.2011 10:53
Quelle: 1815.ch / rul
Valentin Abgottspon
Mögliche Entschädigung – Keine Weiterbeschäftigung
Valentin Abgottspon ist mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Walliser Kantonsgericht abgeblitzt. Der ehemalige Lehrer an der Orientierungsschule in Stalden habe zwar keinen Anspruch auf eine sofortige Weiterbeschäftigung, doch ihm könne eine Entschädigung zugesprochen werden. Abgottspon will nun weitere rechtliche Schritte prüfen.

Das Kantonsgericht hat am 28. Januar 2011 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Valentin Abgottspon betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat und die damit verbundene Weiterbeschäftigung abgelehnt, wie es in einer Medienmitteilung vom 3. Februar heisst.

Gang vor Bundesgericht?

«Ich akzeptiere zwar diesen Entscheid. Doch ich werde mit meinem Anwalt prüfen, ob sich ein Gang vor Bundesgericht doch noch lohnen würde», wie er gegenüber 1815.ch erklärt. «Ich will eigentlich keine Entschädigungszahlung, sondern einfach wieder in der OS Stalden Unterricht geben.»

Dem Staldner Gemeindepräsident Egon Furrer sei sicherlich bewusst, dass die Kündigung nicht so richtig gerechtfertigt werden könne. «Die Devise schien bereits damals zu sein: 'Weg mit ihm, wir zahlen dann halt später etwas'.» Abgottspon findet es verwerflich, dass eine solche Entschädigung auf Kosten der Steuerzahler erfolgen würde.

Keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Der Lehrer wurde vom Regionalrat der Orientierungsschule Stalden am 8. Oktober 2010 fristlos entlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wurden ihm die Schlüssel zum Schulhaus abgenommen. Sowohl gegen die Entlassung als solche als auch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde reichte Abgottspon beim Staatsrat Beschwerde ein (1815.ch berichtete).

Hinsichtlich der Entlassung selber steht der Entscheid des Staatsrats noch aus. Bezüglich der aufschiebenden Wirkung wies er die Beschwerde ab. Das Kantonsgericht hatte im vorliegenden Verfahren lediglich über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu befinden und damit verbunden über die Frage, ob der Lehrer umgehend für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzustellen sei. Es kommt zum Schluss, dass der entlassene Angestellte keinen Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung habe.

Sollte sich die Entlassung im Rechtsmittelverfahren als ungerechtfertigt erweisen, könne er lediglich eine Entschädigung geltend machen.

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